Verkauf von Kunstwerken einer Privatstiftung über Galerien deren Vorstandsmitglieder

Verkauf von Kunstwerken einer Privatstiftung über Galerien deren Vorstandsmitglieder

Die Frage der Genehmigung eines Geschäfts nach dem Privatstiftungsgesetz hängt immer vom Einzelfall ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Genehmigungspflichtige Geschäfte sind stets in ihrer Gesamtauswirkung und vor dem Hintergrund des Stiftungszwecks zu beurteilen.

Der Vorstand einer Privatstiftung, die von einer Künstlerin errichtet wurde, plante den Verkauf zahlreicher Kunstwerke. Drei Galerien wurden mit dem Verkauf beauftragt und sollten gemäß eigens abgeschlossener Galerieverträge eine Provision erhalten. Die Galerien werden alle von den drei Vorstandsmitgliedern dieser Privatstiftung beherrscht.

Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, braucht es gemäß § 17 Abs 5 PSG bei einem Geschäft mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands nicht nur der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, sondern auch jener des Gerichts. Dies gilt auch bei einem Geschäft mit einer Gesellschaft, welche von einem Vorstandsmitglied beherrscht wird (6 Ob 151/20d).

Der geplante Verkauf der Kunstwerke an Privatsammler erhielt nicht die notwendige Genehmigung des Gerichts.

Die Vorinstanzen begründeten die Ablehnung damit, dass mit dem beabsichtigten Ziel des Geschäfts der gemeinnützige und kulturelle Zweck der Stiftung nicht hinreichend gewährleistet sei. Zweck der Stiftung sei nämlich, das Lebenswerk der Künstlerin öffentlich zu präsentieren und für die Allgemeinheit zu erhalten.

Mit Verweis auf die Rechtsprechung hielt der OGH fest, dass ein Gericht stets zu prüfen hat, ob die Verfolgung des Stiftungszweck und Stifterwille in Zukunft ausreichend gewährleistet ist (RS0121199). Es darf nur eine im Interesse und Wohl der Privatstiftung liegende Vereinbarung genehmigt werden (6 Ob 155/06x).

Deshalb ist bei der Prüfung nicht ausschließlich auf die Bestimmungen der Galerieverträge zu achten. Es muss vielmehr die gesamte Auswirkung des angestrebten Verkaufs beurteilt werden. Ist deshalb bei Verkauf der Kunstwerke die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, sind auch die Galerieverträge selbst nicht zu genehmigen.

Der Vorstand der Privatstiftung argumentiert, dass der Verkauf der Kunstwerke zur Erreichung des Stiftungszecks erlaubt sei und die Auswahl von Käufern allein im Ermessen und in der Verantwortung des Stiftungsvorstands liege. Der OGH sieht das anders und meint, dass mit dem Verkauf der Bilder an Privatsammler der Stiftungszweck übergangen wird. Nach der Stiftungserklärung ist nämlich ein An- und Verkauf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks erlaubt. Der Verkauf an Privatsammler steht aber dem oben beschriebenen Stiftungszweck entgegen, da bei Verkauf die Kunstwerke nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich wären.

Die Frage der Genehmigung selbst muss im Übrigen stets individuell im Einzelfall geprüft werden und ist deshalb keine grundsätzliche, vom OGH zu entscheidende Rechtsfrage (6 Ob 151/20d).

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