Die deutsche GesBR als Unternehmer

Die deutsche GesBR als Unternehmer

In Deutschland wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter deren Gesellschaftern sich zumindest eine juristische Person befindet, per se als Unternehmer betrachtet.

Die gegenständliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus einer freiberuflich tätigen natürlichen Person und einer GmbH, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, macht Schadenersatzansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher ist. Sie kann nur Verbraucher sein, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind und die GesBR weder gewerblich noch selbstständig beruflich handelt. Die GesBR kann sich nicht auf die Verbrauchereigenschaft einzelner Gesellschafter berufen.

Zu beachten ist, dass in Deutschland eine GesBR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, also als Gesellschafter erkennbar gegenüber Dritten auftritt, und somit eine Außengesellschaft ist, rechts- und parteifähig ist, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dies setzt die Gründung und das Auftreten als GesBR nach außen voraus. Eine Innengesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. In Österreich hingegen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechts- und parteifähig.

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