Eine trügerische Aufrechnung?
Kann eine beklagte Partei ein Gerichtsverfahren gleichermaßen gewinnen und verlieren?
Kann eine beklagte Partei ein Gerichtsverfahren gleichermaßen gewinnen und verlieren?
Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt auch die Übertragung der Treugeberstellung der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG (also Notariatsaktspflicht).
In der Entscheidung des OLG Wien werden im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens drei Fragestellungen behandelt: 1. Wie kann die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch Gesellschafts- oder Syndikatsvertrag wirksam eingeschränkt werden? 2. Inwieweit wirkt ein Vergleich sich in einem separaten Gerichtsverfahren auf das Rechtsschutzinteresse bei einer Beschlussanfechtungsklage aus? 3. Kann ein Prozessvertreter für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen einen Gesellschafter bestellt werden?
Die Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG gilt auch für Vereinbarungen über die künftige Abtretung eines Gesellschaftsanteils in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten. Dabei ist irrelevant, ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit, findet die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ihre Grenze.
Keine wirksame Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles mit einem befangenen Notar.
Ist ein Umlaufbeschluss wirksam zustande gekommen, auch wenn das Umlaufverfahren sieben Monate dauerte. Oder dauerte es doch nur einen Tag? Am Ende des Beitrages finden Sie zwei Empfehlungen mit Textvorschlägen.
Die Frage der Genehmigung eines Geschäfts nach dem Privatstiftungsgesetz hängt immer vom Einzelfall ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Genehmigungspflichtige Geschäfte sind stets in ihrer Gesamtauswirkung und vor dem Hintergrund des Stiftungszwecks zu beurteilen.
Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft zu differenzieren. Dies muss auch bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts berücksichtigt werden.
Bei notarieller Bekräftigung einer Privaturkunde steht das Unterbleiben der Vorlesung iSd § 52 NO dem Zustandekommen eines formgültigen Notariatsakts entgegen. Bei Verletzung der Formvorschrift nach § 76 Abs 2 GmbHG hinsichtlich eines auf Parteikonsens basierenden wesentlichen Vertragsbestandteils ist die gesamte Optionsvereinbarung ungültig.
Diesmal eine Entscheidung zu einer Genossenschaft – höchstwahrscheinlich auch für alle anderen Gesellschaftsformen von Relevanz: Einsicht sticht Datenschutz
Minderjährige Gesellschafter können von ihren Obsorgeberechtigten vertreten werden, auch wenn diese ebenfalls Gesellschafter sind. Die Bestellung eines Kollisionskurators ist nur für besondere Situationen (zB Satzungsänderung, Auflösungsvereinbarung) oder ad hoc unabdingbar.
Ein für einen unvertretenen Kläger bestellter Prozesskurator (beispielsweise für eine GmbH, die Einlagenrückgewähransprüche geltend macht) erhält vor Beendigung des Ver-fahrens keinen Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO oder nach § 283 ABGB.
Ob ein Geschäftsführer als Dienstnehmer anzusehen ist, hängt vom Ausmaß seiner Beteiligung ab. Hat der Dienstnehmer aufgrund seiner Anteile wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung, ist er nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren.
Wenn ein Rekursgericht seine Meinung zur (Un-)Gültigkeit eines Abtretungsangebots für einen GmbH-Anteil auf mehrere selbstständig tragfähige Hilfsbegründungen stützt, müssen im außerordentlichen Revisionsrekurs auch alle diese Begründungen bekämpft werden. Ansonsten kann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen.
Die schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH ist nicht zwingend mit der Dauer seiner Gesellschafterstellung befristet.
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; entscheidend ist, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.
In Deutschland wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter deren Gesellschaftern sich zumindest eine juristische Person befindet, per se als Unternehmer betrachtet.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher einen Anteil von 49% hält, kann Unternehmer sein.