Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Verweis auf beigeschlossene Urkunden
Für das Klagebegehren und die Bestimmtheit des Titels ist es ausreichend, wenn alle Urkunden (auf die im Klagebegehren verwiesen wird) in ihrer Zusammenschau ein einheitliches Gesamtbild für das Klagebegehren ergeben.
Zwischen dem Kläger (Käufer) und dem Beklagten (Verkäufer) ist ein Kaufvertrag von 6.980.000 EUR über zwei Wohnungen zustande gekommen. Die Beklagte weigert sich jedoch einen verbücherungsfähigen Vertrag zu unterfertigen und die Käuferin klagt auf Unterfertigung.
Der OGH musste sich in dem Fall unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, wie bestimmt ein Klagebegehren sein muss, einen integrierten Bestandteil eines Vertrags bildende Urkunden zum Gegenstand des Klagebegehrens und folglich des Urteilsspruchs gemacht werden sollen.
Das Revisionsgericht war der Ansicht, dass wenn auf weitere Urkunden verwiesen wird, diese auch zur Vorlage zu bringen sind. (RS0061072) Relevant für die Frage, ob eine oder mehrere Urkunden vorzulegen sind, ist, ob die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen in einer Urkunde enthalten sind, oder ob diese nur aus einer Zusammenschau von mehreren Urkunden gewonnen werden kann.
Die Vorinstanzen sind in dem Fall davon ausgegangen, dass schon mit dem Vorliegen des Kaufvertrages eine Bestimmtheit des Titels vorliegt, da in dem Kaufvertrag unter Punkt 5.1 des Vertrages auf die Planbeilagen als „beigeschlossene Urkunden“ verwiesen wird und beschrieben wird, dass es sich dabei um den vereinbarten Leistungsumfang der Verkäuferin handelt und diese noch einmal in Punkt 20. des Vertrages im Einzelnen genannt werden.
Die Beklagte führte in ihrer Argumentation weiter aus, dass keine schlüssige Willenserklärung abgegeben wurde. Da es sich dabei um keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, sondern diese vielmehr einzelfallbezogen ist (RS0109021), ging das Berufungsgericht hierbei nicht von einer schlüssigen Einwilligung in den Vertragsentwurf aus, sondern prüfte, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Einwilligung bestehe.
Es legte in weiterer Folge dar, dass mit dem Einig werden über die essentialia negotii für die Verkäuferin die Verpflichtung einhergegangen ist, den zu errichtenden Kauf- und Bauträgervertrag zu unterfertigen. Ob die beklagte Partei in den Vertragsentwurf einzuwilligen habe, ist demnach nur davon abhängig, ob dessen Inhalt dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht. Das nach außen tretende, offensichtlich durch den Geschäftsführer der Beklagten gewünschte ursprüngliche Drängen auf schnelles Unterfertigen des Vertrages unterstreicht hierbei den gewünschten Parteiwillen.
Abschließend bestätigt der OGH seine Rechtsprechung, dass sich (dem klaren Gesetzeslaut des § 3 Abs 2 BTVG und der Literatur folgend) nur der Erwerber, niemals jedoch der Bauträger auf einen Formmangel des Bauträgervertrages (Schriftform) berufen kann.