Werkzusatzleistungen und deren Verjährung

Werkzusatzleistungen und deren Verjährung

Der Werklohn ist mit Vollendung des Werks fällig, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten ist dieser mit Rechnungszumittlung innerhalb einer verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

Die klagende Partei fordert EUR 30.240,00 netto für außervertragliche Zusatzleistungen. Die beklagte Partei wendet Verjährung ein, weil die einschlägigen Leistungen gemäß Terminplan bis spätestens am 14.7.2006 erbracht und anschließend unverzüglich abgerechnet hätten werden müssen. Die Abrechnung dieser Leistungen mit der Schlussrechnung im September 2009 sei sohin verspätet gewesen.

Das Berufungsgericht widersprach dem Verjährungseinwand.

Der OGH bestätigte das Berufungsurteil. Ist der Werklohn nicht im Vorfeld vereinbart, wird er erst mit Rechnungszumittlung – dies muss innerhalb einer verkehrsüblichen Frist geschehen – und nicht schon mit Vollendung des Werkes fällig. Mit Fälligkeit beginnt auch die Verjährungsfrist. Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will.

Weil die Streitteile keine Rechnungslegungsfristen vereinbart haben – die Möglichkeit zur Legung von Abschlagsrechnungen ist mit einer derartigen Vereinbarung nicht gleichzusetzen – erfolgte die Verrechnung der Leistungen durch Schlussrechnung innerhalb von drei Jahren nach Vertragsrücktritt der beklagten Partei fristgerecht.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Klagsforderung nicht verjährt ist, steht sohin nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung.

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