Wasserrechtliche Haftung des Werkunternehmers nach Übergabe des Werks
Die Vorschriften des § 31 WRG richtet sich an jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb.
1993 erhielt ein mittlerweile insolventes Unternehmen den Auftrag, eine Betriebstankanlage an einen neuen Standort zu übersiedeln.
Die nur mit einer Schelle befestigte Schlauchverbindung löste sich nach einem Druckanstieg im Inneren des Tanks aufgrund der Sonneneinwirkung zwischen Tank und Zapfsäule. Dadurch floss Diesel auf den unbefestigten Boden aus und führte zu einer erheblichen Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers.
Die Wasserrechtsbehörde hatte in Folge Maßnahmen zur Schadensbeseitigung durchführen lassen und schrieb der Beklagten den Ersatz von Kosten für die Folgen des Ölaustritts vor.
Entscheidung des OGH
Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers (RS0108330). Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach § 31 Abs 1 WRG gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen (RS0082511).
Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (1 Ob 72/97p).
§ 31 Abs 2 WRG richtet sich an jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb.
Unter Maßnahmen ist ein positives Tun zu verstehen, das auch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gesetzt werden kann. Demnach sind auch Werkunternehmer, die solche Maßnahmen gesetzt haben von der Verpflichtung erfasst.
Die in § 31 Abs 1 genannten §§ 1297 und 1299 ABGB legen einerseits den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab, andererseits den Haftungsmaßstab für Sachverständige wie Gewerbetreibende fest. Ein Werkunternehmer, der objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, soll sich wie der Eigentümer einer Liegenschaft durch ihre Veräußerung seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller entledigen können.
Da die Schuldnerin objektiv sorgfaltswidrige Maßnahmen vorgenommen hat, die die Gefahr einer Gewässerverunreinigung begründeten und auch schon knapp vier Wochen nach Übergabe zu einer solchen führten, (sie ist daher als Verpflichtete im Sinn des § 31 Abs 1 und
2 WRG gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten dem Grunde nach verpflichtet.