„Vorläufige Auftragssumme“ als unverbindlicher Kostenvoranschlag
Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hin-länglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren.
Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit den baulichen Planungsleistungen, der Innenraumgestaltung und der Gartengestaltung einschließlich der örtlichen Bauaufsicht für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Im Rahmen der Planung äußerten die Beklagten den Wunsch, bei der Herstellung des Hauses Nettobaukosten von 1,2 Mio EUR nicht zu überschreiten. Eine fixe Vereinbarung, dass das Baukostenlimit von 1.221.000 EUR nicht überschritten werden dürfe, gab es jedoch nicht. Das Honorar sollte sich mit einem bestimmten Prozentsatz der Nettoherstellungskosten bemessen.
Die Beklagten wurden von der Klägerin darauf hingewiesen, dass sich ihre Ausstattungs- und Sonderwünsche mit den Preisvorgaben nicht decken könnten.
Der Baufortschritt am Haus der Beklagten kam aufgrund Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und der Bauführerin zum Erliegen. Von der Klägerin konnten aufgrund des Stillstandes auch keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden.
Die Klägerin begehrte in Folge die Bezahlung ihres restlichen Honorars. Die Beklagten bekämpften zum einen die Auffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe keinen verbindlichen Kostenvoranschlag im Sinn des § 5 Abs 2 KSchG gelegt, und zum anderen die Auffassung, die Klägerin habe ihre in § 1170a ABGB wurzelnde Anzeigepflicht erfüllt.
Entscheidung des OGH
Das Konsumentenschutzgesetz dreht die Zweifelsregel des § 1170a ABGB zugunsten des Verbrauchers um. Gemäß § 5 Abs 2 KSchG gilt deshalb dann, wenn dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt wird, dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG. Die Richtigkeitsgarantie wird dadurch auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen (3 Ob 46/04t).
Bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags ohne Gewährleistung besteht eine Anzeigepflicht des Unternehmers. Dieser hat die voraussichtliche Höhe der Überschreitung nachvollziehbar anzugeben.
Die Beklagten wurden gemäß den Feststellungen im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderwünschen von Seiten der Klägerin stets darauf hingewiesen wurden, dass sich einerseits die Nettoherstellungskosten und andererseits dadurch auch das Honorar der Klägerin erhöhen würden.