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(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

Garantievereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom angenommenen Angebot umfasst sind. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn nur vertragliche Nebenpunkte vom Konsens nicht umfasst sind und dies das Zustandekommen des Vertrags nicht beeinflusst hätte. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den Interessen des Gewährleistungsberechtigten an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist.

Besorgungsgehilfenhaftung

Besorgungsgehilfenhaftung

In der gegenständlichen Entscheidung setzt sich der OGH mit der Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB auseinander. Im vorliegenden Fall montierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Untertischspeicher unsachgemäß, dadurch entstand der Klägerin ein Schaden. Die Person wurde aber nicht im Auftrag der Beklagten, sondern im Auftrag der Mieterin der Geschäftsräume, in der die Montage durchgeführt wurde, tätig. Daher war die Beklagte nicht für die Handlungen des Mitarbeiters verantwortlich.

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.