Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen abzuwenden – selbst wenn keine baurechtliche Verpflichtung dazu besteht (Verkehrssicherungspflicht). Dies gilt auch für Bereiche, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (zB Baustellen). Wird gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen, so ist ein Mitverschulden des Verunfallten anzunehmen, wenn die Gefahr erkennbar war.