Schlussrechnungsvorbehalt für nachträglich ausgeführte Sanierungsarbeiten

Schlussrechnungsvorbehalt für nachträglich ausgeführte Sanierungsarbeiten

Mit der Bezahlung einer Schlussrechnung werden keine Leistungen abgegolten die erst nachträglich beauftragt werden. Es bedarf demnach keines ausdrücklichen Vorbehaltes in der Schlussrechnung.

Die beklagte Partei beauftragte die Klägerin mit Bauarbeiten. Für das Vertragsverhältnis war die Anwendung der ÖNORM B 2110 vereinbart worden. Im Laufe der Arbeiten kam es zu Problemen (Riss- und Spaltbildungen in der Decke), da Anschlüsse anders als vereinbart ausgeführt worden waren.

Die Klägerin sah sich selbst nur für einen Teil des Schadens verantwortlich, während die Beklagte sie für den gesamten Schaden verantwortlich machte. Außerdem seien die Leistungen schon in der Schlussrechnung verrechnet und es sei kein Schlussrechnungsvorbehalt erhoben worden. Die notwendigen Sanierungsarbeiten wurden ebenfalls durch die Klägerin verrichtet. In ihrer Schlussrechnung verrechnete sie die Kosten der Sanierungsarbeiten iHv 37.791,68 EUR, da sie der Ansicht war, es handle sich dabei um einen gesonderten Auftrag.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es handle sich bei den Sanierungskosten um „Sowieso-Kosten“, da es feststellte, dass der zuvor entstandene Deckenschaden auch eingetreten wäre, wenn die Deckenanschlüsse vertragskonform hergestellt worden wären. Die Kosten könnten der Klägerin daher nicht angelastet werden. Das Berufungsgericht teilte die Entscheidung des Erstgerichts und ließ die Revision aufgrund von fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Thematik zu.

Bei einem Werkvertrag kommen die Regeln des §§ 1165 ff ABGB zur Anwendung, welche allerdings sehr allgemein sind und viele wichtige Punkte sowie Szenarien außen vor lassen. Die ÖNORM B 2110 ist eine vertragliche Vereinbarung, welche den Zweck hat, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen sowie gegebenenfalls abzuändern, um einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu schaffen.

Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 beinhaltet eine Vorbehaltsregelung, den sogenannten „Schlussregelungsvorbehalt“. Dieser Vorbehalt ist spätestens binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung zu stellen und schriftlich zu begründen da die Forderung sonst verjährt. Die Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110 verkürzt demnach die gesetzlich geregelte dreijährige Verjährungsfrist bei Werkverträgen auf nur drei Monate, um dem Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kenntnis über das Ausmaß seiner gesamten Verpflichtung zu verschaffen.

Die Frage, die sich hier nun stellt ist, ob ein solcher Vorbehalt auch für nachträglich ausgeführte Sanierungsarbeiten, welche letztlich die Auftraggeberin zu zahlen hat, in die Schlussrechnung aufzunehmen ist.

Der OGH beantwortete diese Frage in dem Sinne, dass in eine Schlussrechnung nur Leistungen aufgenommen werden müssen, die bereits erbracht wurden, bzw. noch geschuldet werden. Dem Werkbesteller muss daher bewusst sein, dass mit der Bezahlung der Schlussrechnung keine Leistungen abgegolten werden, die erst nachträglich beauftragt worden oder ausgefallen sind, sodass dafür auch kein ausdrücklicher Vorbehalt in der Schlussrechnung nötig ist.

Der Anspruch der Klägerin stützt sich laut dem OGH in dem Fall auf einen Auftrag, der nach der Schlussrechnung erteilt wurde, daher hätten die Vorinstanzen die Klage mit Hinweis auf Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 nicht abweisen dürfen. Das Urteil wurde an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

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