Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Für die Erfüllung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich der Werkbestellers eines Gehilfen bedienen. Ein Verstoß des Gehilfen wird dem Werkbesteller trotz Weisung eines Dritten zugerechnet, wenn das Verhalten des Gehilfen bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers gesetzt wurde. Maßstab ist, ob der Gehilfe in dessen Interessenverfolgungsprogramm und damit auch in dessen Risikobereich miteinbezogen war.

Der klagende Werkunternehmer führte eine Wartung bei einem Kran durch. Hierzu ersuchte er einen Mitarbeiter des beklagten Werkbestellers, den C-Haken des Krans zu entfernen und zu lagern. Bei der Abnahme des Hakens durch einen Mitarbeiter des Werkbestellers war der Werkunternehmer selbst nicht anwesend. Die besonderen Gefahren, die durch die Beschaffenheit des Hakens einhergehen, waren dem Werkunternehmer allerdings bekannt. Bei Rückkehr des Werkunternehmers nahm er wahr, dass der Haken nur angelehnt und sohin nicht sachgemäß gelagert war. Trotz dieser Wahrnehmung führte der Werkunternehmer mit dem Rücken zum Haken die Wartungsarbeiten durch. Nachfolgend stürzte der Haken auf den Werkunternehmer und verletzte ihn.

Der klagende Werkunternehmer begehrte nunmehr Schmerzengeld vom beklagten Werkbesteller, da ihm das unfallverursachende Verhalten seines Mitarbeiters zuzurechnen sei. Der beklagte Werkbesteller wiederum war der Ansicht, dass der Mitarbeiter durch das Ersuchen des klagenden Werkunternehmers zu dessen Erfüllungsgehilfe wurde. Deshalb wäre dem klagenden Werkunternehmer das Verhalten des Mitarbeiters zuzurechnen.

Erst- und Berufungsgericht

Das Erst- und Berufungsgericht ging von einer Verschuldensteilung von 1:1 aus und sprach dem klagenden Werkunternehmer die Hälfte der unfallskausalen Ansprüche zu. Weiters stellte es die Haftung des beklagten Werkbestellers für künftige Schäden fest.

Dagegen erhoben beide Parteien eine außerordentliche Revision.

Über die Revisionen der Parteien entschied der Oberste Gerichtshof und führte dazu aus:

Der beklagte Werkbesteller behauptete in seiner ao. Revision, dass sich seine Haftung nicht auf die Verwirklichung jener Risiken beziehe, die allein in den Tätigkeitsbereich des Werkunternehmers fallen. Durch das Ersuchen des klagenden Werkunternehmers an den Mitarbeiter des Beklagten sei dieser ihm auch als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen gewesen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung besteht eine Fürsorgepflicht des Werkbesteller nach §§ 1157 und 1169 ABGB gegenüber dem Unternehmer und dessen Leuten, denen er sich bei der Werkherstellung bedient. Diese Fürsorgepflicht umfasst primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit des beauftragten Werkunternehmers und seiner Leute. Hauptanwendungsfall dieser Fürsorgepflicht ist die Sicherheit der Arbeitsstätte (1 Ob 174/16v). Die Reichweite der Fürsorgepflicht bestimmt sich danach, wie weit sich der geschützte Unternehmer mit seinen Leuten in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich zu begeben hat, in dem er gefährdet ist.

Diese Fürsorgepflicht als vertragliche Nebenpflicht kann auch durch einen Erfüllungsgehilfen des Werkbesteller erfüllt werden. Das Verhalten dieses Gehilfen ist dem Werkbesteller nach § 1313a ABGB zuzurechnen, wenn der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers tätig war. Die ständige Rechtsprechung zieht als Maßstab heran, ob der Gehilfe in das Interessensverfolgungsprogramm des Werkbestellers und damit in dessen Risikobereich einbezogen war (RS0028425).

Im konkreten Fall begab sich der klagende Werkunternehmer in einen „gefährlichen“ Bereich, der der Sphäre des beklagten Werkbestellers zuzuordnen war. Demnach war der klagende Werkunternehmer von der Fürsorgepflicht des beklagten Werkbestellers umfasst.

Da der Mitarbeiter des beklagten Werkbestellers generell die Aufgabe hatte, den Haken bei Wartungsarbeiten zu entfernen und zu lagern, war er auch in das Interessensverfolgungsprogramm des beklagten Werkbestellers und damit in dessen Risikobereich miteinbezogen. Demnach besteht eine Haftung des beklagten Werkbestellers gemäß § 1313a ABGB für das unfallverursachende Verhalten seines Mitarbeiters. Andererseits war das bloße Ersuchen des klagenden Werkunternehmers dagegen nicht ausreichend um den Mitarbeiter als nunmehrigen Erfüllungsgehilfen des klagenden Werkunternehmers zuzurechnen.

In der ao. Revision führte der klagende Werkunternehmer aus, dass es seinerseits keine Handlungsalternative gegeben hätte. Auch diese Ansicht teilte der OGH nicht. Nach den rechtskräftigen Feststellungen der vorhergehenden Instanzen nahm der Werkunternehmer den unsachgemäß gelagerten Haken wahr, kümmerte sich aber nicht weiter darum und führte seine Arbeiten mit dem Rücken zu diesem durch. Dem klagenden Werkunternehmer war es aber durchaus zumutbar, in dieser Situation anders zu handeln und die Sicherstellung seines Selbstschutzes zu gewährleisten. Demnach war auch seinerseits ein Mitverschulden gegeben.

Insgesamt bestätigte der OGH sohin die Entscheidungen der Erst- und Berufungsinstanz, wonach eine Schadensteilung je zur Hälfte zwischen dem klagenden Werkunternehmer und dem beklagten Werkbesteller vorzunehmen war. Die ao. Revisionen der Parteien waren zurückzuweisen.

Für die Praxis relevant (und auch einleuchtend) ist, dass durch das bloße Ersuchen das nachfolgende Verhalten eines fremden Mitarbeiters nicht automatisch dem Ersuchenden zugerechnet wird. Es müssen mehr Anhaltspunkte gegeben sein, damit einem Unternehmer das Verhalten des fremden Mitarbeiters zugerechnet wird.

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