Regress des Versicherers gegen den schadensstiftenden Werkunternehmer bei Feuerschaden
Einem Feuerversicherer haften sowohl jener Arbeiter, der den Brand durch sein fahrlässiges Verhalten verschuldet hat, als auch dessen Arbeitgeber als Unternehmer, der von einem Wohnungseigentümer mit Arbeiten in der Wohnung betraut worden war.
Ein Wohnungseigentümer beauftragte ein Tischlereiunternehmen unter anderem mit der Montage eines Wandregals, die von einem an sich erfahrenen Monteur durchgeführt wurde.
Nachdem dieser ein Wasserrohr angebohrt hatte, öffnete er beim Versuch, die Hauptwasserleitung abzusperren, unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs ein manuell nicht bedienbares Ventil einer Gasleitung. Dies führte zum Ausströmen von Gas in der Nachbarwohnung, in der das Gasrohr nach der Vornahme von Umbauarbeiten regelwidrig nicht verpfropft worden war. Eine dadurch verursachte Gasexplosion führte zu einem Brand, der Schäden in mehreren Wohnungen von insgesamt mehr als 1.000.000 EUR nach sich zog. Dieser Schaden wurde von der Klägerin als Feuerversicherer des Hauses bezahlt. Sie verlangte den Ersatz der Versicherungsleistung sowohl vom Monteur als unmittelbarem Schädiger (Erstbeklagter) als auch vom Tischlereiunternehmen (Zweitbeklagte), das für die Fehlleistung ihres Mitarbeiters einzustehen habe.
Entscheidung des OGH
Der OGH bestätigte zunächst, dass der Erstbeklagte das Eigentum Dritter durch sein rechtswidriges und sorgloses Verhalten, nämlich das Öffnen eines Ventils, das eindeutig zu keiner Wasserleitung gehören konnte, beschädigt hat. Seine deliktische Haftung wegen dieses Eigentumseingriffs liegt auch im adäquaten Kausalzusammenhang, ist es doch keineswegs außergewöhnlich, dass es beim Öffnen eines Gasventils zum Ausströmen von Gas und in der Folge zu einer Explosion sowie einem Brandereignis kommen kann, zumal auch mit Mängeln einer Anlage gerechnet werden muss. Der Erstbeklagte haftet in Folge wegen des Eigentumseingriffs nach deliktsrechtlichen Grundsätzen.
Die Zweitbeklagte hat gegenüber ihren geschädigten Vertragspartnern gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des Erstbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen (RS0028691; RS0028566).
Die Zweitbeklagte hat die vertragliche Verpflichtung, die von ihrem Erfüllungsgehilfen verursachte Beschädigung wieder zu beseitigen und dabei auch auf die weiteren Vermögensinteressen ihrer Vertragspartner sorgfältig Bedacht zu nehmen. Auch Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe dadurch verursacht, dass er im Zuge der Vertragserfüllung verursachte Probleme beseitigen will und dabei fahrlässig und unzweckmäßig vorgeht, sind nach § 1313a ABGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen (RS0028425).
§ 67 Abs 1 VersVG verfolgt das Ziel, dass ersatzpflichtige Dritte vom Bestehen eines Versicherungsvertrags, aufgrund dessen der eingetretene Schaden vom Versicherer ersetzt wird, nicht im Sinne einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung profitieren sollen (RS0081373).
Zweck einer Sachversicherung ist es, dem Versicherten den Ersatz des versicherten Interesses zu verschaffen. Existiert kein (dritter) ersatzpflichtiger Schädiger, bleibt der Versicherer mit der auszuzahlenden Versicherungssumme endgültig belastet.
Fällt eine an sich durch § 67 Abs 1 VersVG vorgesehene Regressmöglichkeit des Versicherers allein aus versicherungsrechtlichen Gründen, nämlich dem Grundsatz, dass eine Person, deren Interessen (mit-)versichert sind, den Versicherungsschutz nicht im Regressweg im Ergebnis wieder verlieren soll, weg, kann dies nicht zur Konsequenz haben, dass gleichzeitig auch jener Drittschädiger frei wird, der eine mögliche Ersatzpflicht des Versicherten durch sein Verhalten begründet hat und ohne Bestehen eines Versicherungsvertrags verpflichtet wäre, seinen Vertragspartner von der begründeten Haftung zu befreien.
Gerade wenn der Ausschluss des Regresses des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer für die Fälle leicht fahrlässiger Schädigung typischerweise gewollt ist und nur im Fall der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls der Versicherungsschutz entfällt (§ 61 VersVG), muss davon ausgegangen werden, dass gerade auch das Risiko leicht fahrlässig herbeigeführter Schäden am versicherten Objekt durch einen (Mit-)Versicherten mit der Versicherungsprämie abgegolten ist.
Keineswegs soll aber ein „Regress“ gegen einen Drittschädiger ausgeschlossen sein, der vom Schutz des Versicherungsvertrags nicht erfasst ist und ohne Bestehen eines solchen letztlich zum Schadenersatz verpflichtet wäre. In Fällen wie dem vorliegenden ist somit davon auszugehen, dass auch Schadenersatzansprüche von (Mit-)Versicherten, gegen die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags nicht Regress nehmen kann, gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergehen, gehört doch aufgrund des erwähnten Regressausschlusses auch das Sachersatzinteresse des einzelnen Mitversicherten zum versicherten Risiko.
Die Zweitbeklagte war in Folge verpflichtet, dem Versicherer jene Beträge zu vergüten, die dieser zur Schadensbehebung aufwenden musste.