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Keine Auflagen bei Abbruchaufträgen
Die Möglichkeit als Behörde Abbrucharbeiten iSd § 35 Abs NÖ BO 2014 anzuordnen räumt keine Befugnis ein, Zusatzaufträge in Form von Auflagen im Zuge der Abbruchsausführung anzuordnen.
Die Möglichkeit als Behörde Abbrucharbeiten iSd § 35 Abs NÖ BO 2014 anzuordnen räumt keine Befugnis ein, Zusatzaufträge in Form von Auflagen im Zuge der Abbruchsausführung anzuordnen.
Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrau-ung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind.
Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt. Einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits mit der absoluten Höchstgrenze von 20% des vereinbarten Werklohns, bzw. bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen mit 40%.
Der Verkäufer kann die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Ver-trags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern. Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers muss er allein weder bewerkstelligen noch zahlen.
Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch un-möglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. Zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde.
Da sich der Schutz des BauKG nicht auf den selbständigen Unternehmer erstreckt, kann sich ein beklagter Bauherr auch nicht darauf berufen, er habe den Nebenintervenienten wirksam zum Baukoordinator bestellt und für dessen unzureichende Sicherheitsmaßnahmen nicht einzustehen. Für die Haftung des Werkbestellers gegenüber dem Werkunternehmer ist vielmehr § 1169 ABGB einschlägig.
Der Werkunternehmer weiß unter Umständen nicht, ob bzw zu welchem Zeitpunkt der Begünstigte die Garantie in Anspruch nimmt. Der Garantieauftraggeber wird jedoch in der Regel im Zeitpunkt der Auszahlung des Garantiebetrags in Kenntnis sein oder kann diesen Zeitpunkt beim Garanten, mit dem er vertraglich verbunden ist, erfragen.
Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Ver-trags, weil der Besteller keine Werklohnsicherheit beigebracht hat, beseitigt dessen Erfüllungsanspruch, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann
Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Leute. Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.
Die Fürsorgepflicht des Bestellers bezieht sich nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren.
Auch wenn das BTVG selbst dazu keine ausdrückliche Regelung enthält, ergibt sich schon aus dem klaren Regelungszweck der dem Schutz des Erwerbers dienenden Bestimmungen, dass seine Rechtsposition nicht gegenüber allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften verschlechtert werden soll.
Ein Ausgleichsanspruch kann gegen einen Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachen-den schädigenden Verhaltens erwirken konnte.
Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber offen bleiben und ist im Regressprozess zu klären
Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen bzw zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.
Es ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten darin zu erblicken, dass erst nach erfolglosen Erörterungsversuch ein Privatgutachten eingeholt und dem Pro-zessgericht vorgelegt wird.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es obliegt dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen.
Das Vorhandensein vieler Photovoltaikanlagen in der Gemeinde sagt nichts darüber aus, ob es auch zu vergleichbaren Blendwirkungen auf Wohnungen kommt. Es kommt nicht auf die Ortsüblichkeit der emittierenden Anlagen, sondern nur auf die Ortsüblich-keit der Emissionen an.
Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.