Mögliche Haftung des Generalunternehmers bei Arbeitsunfall
Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Leute. Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.