
Zum Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wird verneint, wenn eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Besteller den Übergeber vom Mangel nicht verständigt und Maßnahmen setzt, die den Reparaturauf-wand beträchtlich erhöhen.