Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Bei Zweifel, ob eine Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat, kommt die Annahme der alternativen Kausalität nicht in Betracht. Ob und welche merkantile Wertminderung eine Liegenschaft aufweist, ist von einem Sachverständigen zu beurteilen und muss auf einen vom Schädiger zu vertretenden Mangel zurückzuführen sein.

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Für die Erfüllung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich der Werkbestellers eines Gehilfen bedienen. Ein Verstoß des Gehilfen wird dem Werkbesteller trotz Weisung eines Dritten zugerechnet, wenn das Verhalten des Gehilfen bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers gesetzt wurde. Maßstab ist, ob der Gehilfe in dessen Interessenverfolgungsprogramm und damit auch in dessen Risikobereich miteinbezogen war.

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundla-ge für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Ob ein Auftragnehmer einen ausreichenden Vorbehalt nach Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 („Schlussrechnungsvorbehalt“) erhoben hat, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.