Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Im Fall einer längerfristigen Verhinderung eines Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Eine bloße Auszahlungsverweigerung des Treuhänders begründet jedoch keinen Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG.

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung dann nicht in drei Jahren verjährt, wenn der Vertragsgegenstand der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist (RS0034175). Werklohnforderungen hingegen verjähren gemäß § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren.

Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§ 27a KschG)?

Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§ 27a KschG)?

Wenn es zur Stornierung eines Bauwerkes kommt, dann hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich infolgedessen erspart hat. Das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohns geltend gemacht wird. Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und was daher noch vom Werklohn abzuziehen sei.

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Verlangt ein Werkunternehmer von einem Verbraucher gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt trotz Nichterfüllung des Werkes, dann muss er den Besteller gemäß § 27a KSchG darüber informieren, warum keine höheren Abzüge in Bezug auf Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb möglich waren. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches.

Enteignungsentschädigung: Rechtsstreit um Wertermittlung für Wiener Nordrand Schnellstraße

Enteignungsentschädigung: Rechtsstreit um Wertermittlung für Wiener Nordrand Schnellstraße

Das Urteil bezieht sich auf einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Zusammenhang mit einer Enteignung von Grundstücken für den Bau einer Schnellstraße. In dem Rekurs wird die Festsetzung der Enteignungsentschädigung und die Bewertung der betroffenen Liegenschaften thematisiert. Trotz unterschiedlicher Ansichten zur Wertermittlung der enteigneten Grundstücke bestätigt das Gericht die Geltung des Enteignungszeitpunkts für die Wertermittlung und betont den Verkehrswert als maßgeblichen Faktor. Das Gericht wies den Revisionsrekurs aufgrund fehlender bedeutender Rechtsfragen zurück,...

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Das Gericht darf dem Klagebegehren nur dann nicht aus anderen Gründen stattgeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist. Ist der Anteil am eingetretenen Schaden nicht bestimmbar, ist die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt und stellt keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar, auch wenn das Leistungsbegehren auf eine bestimmte Schadenshöhe beschränkt ist.

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Dem Rücktritt von einem Architektenvertrag muss keine Nachfrist vorangehen, wenn etwa der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder diese bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast, ob das Werk vom Schuldner überhaupt noch fertiggestellt werden kann oder ob sonstige Rücktrittsgründe vorliegen, trifft immer denjenigen, der ohne Setzung einer Nachfrist vom Werkvertrag zurücktritt.