Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen bei Schenkungen
Auch bei unentgeltlicher Veräußerung einer bebauten Liegenschaft, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorgenommen werden, dass dem Erwerber alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Veräußerers aus Werkverträgen mit Dritten, die aus einer Beeinträchtigung der Liegenschaft resultieren, abgetreten werden.