(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

Garantievereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom angenommenen Angebot umfasst sind. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn nur vertragliche Nebenpunkte vom Konsens nicht umfasst sind und dies das Zustandekommen des Vertrags nicht beeinflusst hätte. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den Interessen des Gewährleistungsberechtigten an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist.

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Im Fall einer längerfristigen Verhinderung eines Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Eine bloße Auszahlungsverweigerung des Treuhänders begründet jedoch keinen Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG.

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Abgrenzung Bauträgervertrag und Werkvertrag auch für die Verjährungsfrist maßgeblich

Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung dann nicht in drei Jahren verjährt, wenn der Vertragsgegenstand der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist (RS0034175). Werklohnforderungen hingegen verjähren gemäß § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren.