Freier Normzugang: Was Spielzeugsicherheit und Baurecht gemeinsam haben

Freier Normzugang: Was Spielzeugsicherheit und Baurecht gemeinsam haben

Die folgende Entscheidung behandelt die freie Zugänglichkeit zu Europäischen Normen. Der EuGH urteilt, dass die Kommission zwei NGOs freien Zugang zu vier Normen aus dem Bereich Spielzeugsicherheit gewähren muss, die ansonsten nur entgeltlich zu erwerben wären. An der Verbreitung dieser Dokumente besteht nämlich ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Entscheidung bzw. deren Auswirkungen könnten in Zukunft durchaus auch für nationale (darunter österreichische) Normungsinstitute von Interesse sein.

Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeit aus Bauprojekt

Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeit aus Bauprojekt

In der folgenden Entscheidung geht es um die (internationale) Zuständigkeit bei Streitigkei-ten aus grenzüberschreitenden Bauprojekten. Unklarheit herrscht über die Frage, ob Erfüllungsort für Planungsleistungen (maßgeblich für die Zuständigkeit) der Ort der Erbrin-gung der charakteristischen Leistung ist oder der Ort an dem das Bauwerk ausgeführt wird. Endgültig entscheiden wird der OGH erst, wenn der EuGH in einem eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorabentscheidungsverfahren seine Rechtsansicht abgegeben hat — bis dahin bleibt das Verfahren unterbrochen.

Teil 2: Unterliegt ein Anspruch nach § 1168 ABGB der Umsatzsteuer?

Teil 2: Unterliegt ein Anspruch nach § 1168 ABGB der Umsatzsteuer?

Fraglich ist, ob der Anspruch eines Werkunternehmers nach Abbestellung des Werkes gemäß § 1168 ABGB umsatzsteuerpflichtig ist. In den Umsatzsteuer-Richtlinie des BMF und im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass dieser Entgeltanspruch mangels Gegenleistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Ob dies auch der europäischen Rechtsprechung entspricht, will der OGH durch ein Vorabentscheidungsverfahren klären.

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Ein Verkäufer kann (im B2B- oder C2C-Bereich) die Gewährleistung vertraglich grundsätzlich ausschließen. Allerdings sind Mängel in Zusammenhang mit ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften nicht umfasst. Der Umfang eines generellen Gewährleistungsausschlusses ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Vertragsauslegung, nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs.

Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs

Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs

Die Ersatzvornahme eines behördlich angeordneten Abbruchs kann faktisch nur durch die eigenständige Entfernung des Bauwerks bzw. den Rückbau zu einem bewilligungsfähigen, bereits eingereichten Projekt verhindert werden. Weiters ist die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages nicht zulässig, wenn bereits ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist und diesbezüglich überhaupt eine Baubewilligung erteilt werden kann.

Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein

Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein

Der bloße Vertragspassus, die Errichtung habe „dem Stand der Technik und unter Einhaltung der ÖNORMEN“ zu erfolgen, ist nicht ausreichend, um jegliche Verpflichtung der ÖNORMEN als vertraglich geschuldet anzusehen. Weiters liegt kein Mangel vor, wenn anstelle von Wohnungseigentum Zubehör-Wohnungseigentum eingetragen wird und dieser Bauwerksteil für die Eintragung von Wohnungseigentum ungeeignet ist.