Nachbarrecht

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Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Nach § 6 Abs 7 der Tiroler Bauordnung kann eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenzen nur dann erfolgen, wenn die betroffenen Nachbarn zustimmen. Diese Zustimmung muss unstrittig sein (liquid). Fehlt eine solche Zustimmung, ist ein gestelltes Bauansuchen abzuweisen. Wird die fehlende Zustimmung missachtet, so kann der Nachbar diesen Mangel im Bewilligungsverfahren geltend machen, was zur Aufhebung der Baubewilligung führt.

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Bauordnungen der Bundesländer enthalten sogenannte Schutzgesetze (zB Bestimmungen über Baubewilligungen), aus denen Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dagegen verstoßen wird. Da diese Normen in der Regel jedoch ausschließlich die Allgemeinheit vor Gefahren schützen sollen, die aus nicht sachgerechter Bauführung resultieren, kann kein Ersatz eines bloßen Vermögensschadens gefordert werden.

Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen

Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen

Besteht ein Geh- und Fahrrecht über ein fremdes Grundstück zur Erreichung eines Stadels und Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück, so kann nach Kauf dieses Grundstückes und Bau von Wohneinheiten auch die vorhersehbare spätere Nutzung des herrschenden Grundstückes für den Servitutsumfang maßgeblich sein und deshalb unter Umständen keine unzulässige Ausweitung des Servitutes vorliegen.

Bauschutt und Liegenschaftskauf

Bauschutt und Liegenschaftskauf

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Auslegung einer Klausel eines Liegenschaftskaufvertrags, die garantierte, dass das Kaufobjekt frei von jeglicher Kontamination ist und der Verkäufer sich verpflichte, dennoch vorhandene kontaminierte Materialien auf eigene Kosten zu entfernen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, nach dem Baurestemassen (Inertabfälle) und deren Entfernung nicht von dieser Klausel erfasst sind, war vom OGH nicht zu beanstanden.

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Haftung des Besitzers eines Bauwerks für Schäden, die durch herabfallende Bauwerksteile verursacht wurden. Insbesondere geht es um den Entlastungsbeweises. Der Besitzer eines Bauwerks kann sich nämlich von seiner Haftung für verursachte Schäden nur dann befreien, wenn er den Beweis erbringen kann, die zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Dem Bauwerksbesitzer gelang dies in der folgenden Entscheidung nicht.