Mögliche Haftung des Generalunternehmers bei Arbeitsunfall
Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Leute. Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.
Im Jahr 2012 errichtete eine Wohnbaugenossenschaft (Bauherrin) eine Wohnanlage und beauftragte dabei die erstbeklagte Partei mit Sanitärinstallationsarbeiten, unter anderem mit dem Liefern und Versetzen von Sanitärwänden. Die Bauherrin verpflichtete sich gegenüber der erstbeklagten Partei, den erforderlichen Kran kostenlos beizustellen. Mit den Baumeisterarbeiten des Bauprojekts beauftragte die Bauherrin die Nebenintervenientin und bediente sich dieser auch zur Erfüllung ihrer Pflicht, den Kran beizustellen. Die erstbeklagte Partei beauftragte wiederum eine Subunternehmerin mit dem Liefern und Versetzen von Sanitärwänden, wobei sie sich gegenüber der Subunternehmerin verpflichtete, den für das Abladen und Versetzen erforderlichen Kran kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der bei der Subunternehmerin beschäftigte Kläger wurde durch das Verschulden des Zweitbeklagten, eines Arbeiters der Nebenintervenientin, auf der Baustelle verletzt. Der Unfall ereignete sich, als der Zweitbeklagte als Kranführer Sanitärelemente in den Rohbau heben wollte.
Der Kläger begehrte den Ersatz des ihm entstandenen Schadens und stellte für die zukünftigen Schäden ein Feststellungsbegehren. Gegenüber der erstbeklagten Partei stützte er seinen Anspruch darauf, dass er von den Schutzwirkungen des Vertragsverhältnisses zwischen der erstbeklagten Partei und der Subunternehmerin umfasst sei.
Entscheidung des OGH
Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Leute (RS0021515).
Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn zuzurechnen, ist es erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste (RS0121745).
Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch eine Dienstleistung eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen (RS0118512).
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RS0028425).
Von den Vorinstanzen richtig festgestellt wurde, dass die Nebenintervenientin bzw der bei dieser beschäftigte zweitbeklagte Kranführer unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung der erstbeklagten Partei einbezogen wurde und diese daher für das Verschulden des Zweitbeklagten wie für ihr eigenes einzustehen hat.