Kosten bei unbehebbarem Mangel
Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch un-möglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. Zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde.
Der Kläger ließ bei seinem neu errichteten Haus zur Beleuchtung des Stiegenhauses eine Glaskuppel (Lichtauge) errichten. Die Beklagte wurde mit der Durchführung der Blecheindeckungen und Dachabdichtungen beauftragt.
Nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2009 kam es im September 2009 beim Lichtauge zu Wassereintritten. Die Ursache dafür bestand darin, dass die obere Blecheinfassung der Glasabdeckung des Lichtauges von der Beklagten nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Der Mangel war für die Beklagte erkennbar.
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten leistete einen Ablösebetrag an den Kläger. Der Kläger begehrte die Kosten für den Abbruch und die Neuerrichtung der Lichtkuppel sowie für die Behebung von Mängeln der Dacheindeckung.
Erst im Zuge des Prozesses stellte sich heraus, dass der Mangel unbehebbar ist. Daher ließ der Kläger (über der Lichtkuppel) eine Überdachung als Sanierungsmaßnahme anzubringen und begehrt im uneingeschränkten Klagebegehren nun die Kosten dieser Überdachung.
Entscheidung des OGH
Das Berufungsgericht ging von einem Planungs- und Ausführungsfehler der Beklagten aus. Der Fehler bestand darin, dass ein wasserdichter Anschluss der oberen Blecheinfassung der Glasabdeckung des Lichtauges an die Stahlkonstruktion des Lichtauges auf Dauer nicht möglich war. Der Fehler betraf die Abdichtung und damit das Werk der Beklagten. Die mangelhafte Ausführung war nicht vom Kläger vorgegeben.
Dass der ursprüngliche Ausführungsplan des Stahlbauers nicht mängelfrei umsetzbar gewesen sei und das Werk schon von vornherein nicht mängelfrei hätte ausgeführt werden können, steht nicht fest.
Die substratlose Frage nach der „kostengünstigsten“ Sanierungsmethode rechtfertigt keinen Sachverständigenbeweis. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in dieser Hinsicht ein Erkundungsbeweis vorliegen würde, ist frei von einem Rechtsirrtum.
Hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte die Herstellung eines wasserdichten Anschlusses des Lichtauges an die Stahlkonstruktion schulde. Durch das errichtete Pultdach würden Wassereintritte verhindert. Diese (Ersatzvornahme-)Kosten seien dem Kläger zu ersetzen.
Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher die Verbesserungskosten (2 Ob 135/10g), die Austauschkosten oder Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache.
Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch unmöglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. Zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde. Dies bedeutet, dass nicht der nach dem Vertrag geschuldete Zustand, sondern eine gleichartige wirtschaftliche Lage hergestellt wird.
Mit der Beurteilung, dass die Kosten für das Pultdachl dem Kläger zu ersetzen seien, haben die Vorinstanzen sowohl die faktische Möglichkeit der Ersatzvornahme als auch die Gleichartigkeit der wirtschaftlichen Lage und ebenso das Vorliegen eines nach Vertragsabschluss von der Beklagten zu vertretenden unbehebbaren Mangels bejaht. Dieses Ergebnis ist nicht korrekturbedürftig. Die Ansicht der Beklagten, dass der Schadenersatzanspruch nach § 933a Abs 2 ABGB nur in der Wertdifferenz bestehe, erweist sich als nicht richtig.
Der OGH differenziert bei der Ersatzpflicht im Rahmen des § 933a ABGB („gewährleistungsrechtlicher Schadenersatz“) im Fall der endgütigen Unbehebbarkeit des Mangels zwischen der „faktischen“ Unmöglichkeit einer Mängelbehebung und einer „konkreten“ Unmöglichkeit. Diese Differenzierungsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass Verbesserungskosten dann nicht gefordert werden können, wenn zur Mängelbehebung faktisch überhaupt nichts getan werden kann („faktische Unmöglichkeit“). Das Werk bleibt beispielsweise endgültig undicht. Wenn hingegen mit einer technischen Hilfskonstruktion (Hier zusätzliches Pultdach) im Ergebnis die Wassereintritte beheben werden können, besteht sehr wohl ein Ersatzanspruch des Geschädigten.