Keine Sowieso-Kosten bei zugesagter Funktionalität

Keine Sowieso-Kosten bei zugesagter Funktionalität

Sichert ein Mitarbeiter eines Werkunternehmers dem Besteller bestimmte Eigenschaf-ten eines Betonbodens zu, die der zu einem Pauschalpreis bearbeitete Boden nicht hat, hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung, auch wenn dieser Aufwand den Werklohn übersteigt.

Die Beklagte erbrachte Leistungen für den Kläger im Zuge eines Stallbaus. Dabei wurden ein Futtertisch mit einer monolithischen Bodenplatte in sechs bis zehn Arbeitsgängen geglättet und eine Verschleißschicht eingeglättet. Die Lieferung und der Einbau des Bodens erfolgte im Auftrag des Klägers durch ein anderes Unternehmen.

Ein Mitarbeiter der Beklagten sicherte dem Kläger vor Auftragserteilung hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten Eigenschaften zu, die der durch das Glätten behandelte Beton aber nicht hat. Der Mitarbeiter hatte zwar Vollmacht zum Abschluss eines Werkvertrags über ca 1.500 EUR, war aber nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt, dem Kläger zuzusagen, dass der bearbeitete Beton öl- und salzbeständig ist.

Der Kläger begehrte von der beklagten Baufirma die Verbesserungskosten für die Sanierung des Stallbodens, damit dieser die zugesicherten Eigenschaften erhält.

Entscheidung des OGH

Gemäß § 54 Abs 1 UGB erstreckt sich dann, wenn jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, eine Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Der Mitarbeiter der Beklagten war bevollmächtigt, für diese Verträge mit Kunden über „kleinere“ Bauaufträge abzuschließen. Der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag fällt darunter.

Für das Kriterium der „Gewöhnlichkeit“ sind nicht die konkreten Verhältnisse im betreffenden Unternehmen maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, ob derartige Geschäfte in einem Unternehmen, wie es der Unternehmer betreibt, gewöhnlich vorkommen (RS0019707). „Gewöhnliche“ Geschäfte müssen keine alltäglich vorkommenden sein (RS0019707). Branchenüblichkeit genügt, wobei die Beurteilung nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu erfolgen hat (RS0019636; RS0061457).

Die Zusage des Mitarbeiters der Beklagten, dass der Betonboden nach der Bearbeitung öl- und salzbeständig sei, ist sowohl im Betrieb des beklagten Bauunternehmens branchenüblich als auch im Rahmen eines Werkvertrags über eine solche Bauleistung üblich.

Die Beschreibung der durchzuführenden und auch durchgeführten Leistungen im Werkvertrag diente lediglich der Information des Klägers und als Kalkulationsgrundlage für die Beklagte. Die bloße Glättung des Futtertisches in einem Stall mit Nutztierhaltung wäre insbesondere ohne die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit von keinem erkennbaren Nutzen.

Die Werkleistung der Beklagten weist in Folge nicht die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften auf. Hat der Werkunternehmer die Verbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Besteller Geldersatz verlangen.

Der Kläger hat sohin einen Anspruch auf den Vorschuss des Verbesserungsaufwands aus dem Titel des Schadenersatzes, also den konkreten Schadenersatz und nicht etwa abstrakte (fiktive) Mangelbehebungskosten, beabsichtigt er doch nach positivem Abschluss des Verfahrens die Sanierung des Futtertisches. Tatsächliche Verbesserungsaufwendungen können auch den Wert des Werks übersteigen (RS0022063).

Hätte die Beklagte von vornherein die Arbeiten am Betonboden fachgerecht ausgeführt, hätte sie vertragsgemäß erfüllt, ohne Anspruch auf einen höheren Werklohn zu haben. Von im Zuge der Sanierung anfallenden Kosten, die der Kläger bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags ebenso zu tragen gehabt hätte, kann keine Rede sein.

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