Keine Haftung für fehlerhafte Absteckarbeiten bei fehlender Kausalität
Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtmäßigen positivem Tun eingetreten wäre.
Der Kläger errichtete auf der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft ein Haus und beauftragte den Beklagten mit Absteckarbeiten und der Erstellung eines Absteckplans. Im Zuge dieser Arbeiten wies der Beklagte den Kläger auf das Hineinragen des geplanten Hauses in die südliche Bauflucht hin. Nicht jedoch auf den Umstand, dass auch das Bauvorhaben im Norden einen um 19 cm zu geringen Abstand von der Grundstücksgrenze aufwies.
Der Kläger ließ das Bauvorhaben jedoch nicht nach den vom Beklagten vorgenommenen Absteckungen ausführen, sondern errichtete diese vielmehr darüberhinausgehend. Auch wenn der Kläger auf den Umstand, dass das Bauvorhaben im Norden einen um 19 cm zu geringen Abstand von der Grundstücksgrenze aufwies hingewiesen worden wäre, so hätte er das Bauvorhaben so wie nunmehr bestehend ausgeführt.
Die Vorinstanzen wiesen daher das Klagebegehren mangels Kausalität des Fehlverhaltens des Beklagten für den geltend gemachten Schaden ab. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers. Dieser war der Meinung, der Beklagte habe entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Warnpflichtverletzung gem. § 1168a ABGB, sondern eine eigenständige Fehlleistung zu verantworten, da er die Absteckung an der nördlichen Grundstücksgrenze unrichtig, nämlich innerhalb des Bauwichs, vorgenommen habe.
Der Beweis, dass der Schaden sowieso eingetreten wäre hat der Schädiger – also in dem Fall der Beklagte – zu erbringen (RS0022900). Dieser Beweis ist ihm auch gelungen. Fest steht nämlich, dass selbst wenn der Kläger vom Beklagten auf den Umstand hingewiesen worden wäre, dass das Bauvorhaben im Norden einen um 19 cm zu geringem Abstand von der Grundstückgrenze aufwies, der Kläger das Bauvorhaben so wie nunmehr bestehend ausgeführt hätte.
Wesentlich ist in dem Fall, dass der Kläger das Bauvorhaben bewusst nicht nach den vom Beklagten vorgenommenen Absteckungen ausführen ließ, diese also ignorierte und auch bei entsprechenden Warnhinweis des Beklagten so ausgeführt hätte. Eine vom Beklagten vorgenommene richtige Absteckung hätte daher am Schadenseintritt und Schadensausmaß nichts geändert. Auch bei einem aktiven Tun besteht aber keine Haftung, wenn derselbe Nachteil auch bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten eingetreten wäre (vgl. RS0111706).