Kein Sprungregress in der Erfüllungsgehilfenkette

Kein Sprungregress in der Erfüllungsgehilfenkette

Ein Regress des Werkunternehmers gemäß § 1313 ABGB ist nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht jedoch gegen den vom Gehilfen bestellten Gehilfen möglich.

Zwischen Wohnungseigentümern einer Liegenschaft (Werkbesteller) und der Klägerin (Bauträgerin im Folgenden als Werkunternehmerin) wurde ein Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes geschlossen. Die Werkunternehmerin gab die Ausführung der Bauarbeiten an weitere Bauunternehmer (Subunternehmer) weiter. Diese wiederum an weitere Arbeiter darunter auch den Beklagten (Sub-Subunternehmer) Die Sanierungsarbeiten wurden unzureichend ausgeführt wodurch zwei der Besteller Schäden in Form von Feuchtigkeitseintritten in der Wohnung erlitten. Aufgrund der mangelhaften Werkleistungen wurde die Klägerin zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt und zahlte insgesamt 71.960,08 EUR an die Besteller.

 

In ihrer Klage begehrt die Klägerin 65.000 EUR als Regress gemäß § 1313 Satz 2 ABGB wegen den von der Beklagten (Sub-Subunternehmerin) herbeigeführten Baumängel.

Laut der Klägerin sei es irrelevant, dass die Streitteile bei dem Bauprojekt nicht in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsherrn gestanden seien, da in dem Fall ein Regress im Wege der Erfüllungsgehilfenkette erfolgen kann. Die Vorinstanzen hielten den Regressanspruch der Klägerin gegen die Sub-Subunternehmerin für möglich und gaben der Klage statt.

 

Der OGH in weiterer Folge verneinte den geltend gemachten Anspruch auf Regress der Klägerin und führte aus, dass § 1313 ABGB Satz 2 den Regressanspruch im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen behandle. Das ein Vertragspartner hier bei einer „Gehilfenkette“ auch für das Verschulden von einem weiteren Erfüllungsgehilfen, in dem Fall dem Beklagten, haften soll, kann laut dem OGH den Regressanspruch gegen die Beklagte nicht stützen. Der Gehilfe oder in dem Fall Sub-Subgehilfe haftet jedoch (im Gegensatz zum Generalunternehmer) in dem Fall gegenüber dem Besteller nicht vertraglich. Dieser Umstand wird durch die vertragliche Haftung des Generalunternehmers für das Verhalten des Gehilfen ausgeglichen.

 

Es gilt daher weiterhin, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen (unmittelbaren) Vertragspartner halten muss.

Der Besteller soll sich in der Subunternehmerkette nicht aussuchen können, ob er sich bei dem Vertragspartner oder bei einem weiteren Gehilfen regressiert.

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