Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Verlangt ein Werkunternehmer von einem Verbraucher gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt trotz Nichterfüllung des Werkes, dann muss er den Besteller gemäß § 27a KSchG darüber informieren, warum keine höheren Abzüge in Bezug auf Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb möglich waren. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches.

In diesem Fall ist die Klägerin eine Architektin und hat für den Beklagten Planungs- sowie Regieleistungen erbracht. Dafür verlangte sie die Zahlung des restlichen Werklohns von 140.000 EUR. Der Beklagte war vom vereinbarten Vertrag zurückgetreten und bestellte einen Teil der Leistungen ab. Weiters habe er bereits 219.620,69 EUR für bis dato erledigte Arbeiten gezahlt.

 

Die Rechtsfolge der Abbestellung der restlichen Leistungen ist nach § 1168 Abs. 1 die Berechtigung des Unternehmers, dass dieser den eingeschränkten Werklohn fordern kann. Er hat demnach Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich aber anrechnen lassen, was er sich durch Unterbleiben der Arbeit erspart hat, durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

 

Die Klägerin forderte für die noch unbeglichenen Leistungen ihr ausständiges Honorar und bezog sich hierbei nicht nur auf § 1168 Abs. 1 ABGB, sondern auch auf den § 16 der Honorarordnung für Architekten (HOA 2004) welcher sich mit dem Abbruch eines Auftrages befasst und wonach ein pauschaliertes Entgelt für noch nicht bearbeitete Leistungsstufen festgelegt wird für den Fall, das ein Auftrag des Architekten durch den Besteller abgebrochen wird. Der Beklagte forderte die Klägerin gemäß § 27a KSchG mehrmals auf, anzuführen, was sich diese durch das Unterbleiben der Arbeit erspart habe.

 

Unabhängig davon, ob die Klägerin ihren Anspruch auf ihren ausständigen Werklohn auf § 1168 Abs. 1 ABGB oder auf § 16 Abs. 1 HOA stützt, ist der vom Besteller erhobene Einwand auf Information gemäß § 27a KSchG zu beachten.

 

Der Gedanke des § 27a KSchG ist es, einen Ausgleich zwischen dem Informationsdefizit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer herzustellen, da der Verbraucher im Normalfall wenig bis gar keinen Einblick in die Branche des Unternehmers hat. Dieses Informationsdefizit besteht auch dann weiter, wenn der Unternehmer wie in dem Fall die Anrechnung freiwillig in einer gewissen Höhe vorgenommen hat, allerdings, wie es in § 27a KSchG ausdrücklich gefordert ist, dem Verbraucher die Gründe für diese Anrechnung nicht mitgeteilt hat.

 

Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und dem Beklagten die HOA 2004 vereinbart worden sei. Nach § 16 Abs. 1 HOA gebührt dem Architekten bei Rücktritt vom Vertrag den er nicht zu vertreten hat die volle Vergütung für abgeschlossene Leistungen sowie pauschal ein Satz von 60% des Entgelts für noch nicht übergebene Leistungsstufen und ein Satz von 40% für noch nicht bearbeitete Leistungsstufen. Der OGH schien bei seiner rechtlichen Beurteilung ebenfalls von der Anwendbarkeit der HOA auszugehen.

 

Unabhängig davon ob die Klägerin ihren Anspruch auf ausständigen Werklohn auf § 1168 Abs. 1 ABGB oder auf § 16 Abs. 1 HOA stützt, stellt sich in dieser Entscheidung die Frage, wieso der OGH sich in seinem Urteil ausschließlich auf § 27a KSchG bezieht, zumal die HOA vereinbart worden war, sodass die Stornogebühr des § 16 HOA als ein pauschaliertes Reuegeld zu beurteilen wäre.

 

Die Thematik des Reuegeldes ist im ABGB unter § 909 geregelt und bezieht sich auf eben den Fall, dass (auch im B2C-Geschäft) bei Rücktritt eines Vertragspartners vor Erfüllung ein Reuegeld fällig wird. Dieses Reugeld kann der Richter gemäß § 7 KSchG mäßigen.

 

In dem vorliegenden Fall jedoch geht der OGH auf diese Frage nicht ein, sondern verweist in seiner Argumentation lediglich auf § 27a KSchG ohne dabei einen Konnex zu § 909 zu schaffen. Während nämlich bei (ausschließlicher) Geltung des § 27a KSchG der Anspruch „Null“ beträgt (die Klage wurde insoweit abgewiesen) wäre bei Anwendung der § 7 KSchG welcher nur eine richterliche Mäßigung vorgibt, ggf. mit einem Teilzuspruch vorzugehen gewesen. D.h. das Verhältnis zwischen der eigentlichen lex specialis (§ 7 KSchG) und dem § 27a KSchG wurde uE nicht problematisiert.

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