Schadenersatz gegen Privatgutachter

Schadenersatz gegen Privatgutachter

Erklärt der Gutachtenauftraggeber aufgrund eines falschen Privatgutachtens durch seinen Rechtsanwalt einen unberechtigten Vertragsrücktritt, haftet der Gutachter für den ent-standenen Schaden. Dass ein Rechtsvertreter aus einem unrichtigen Privatgutachten unrichtige Schlüsse zieht, liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung.

Die Kläger erwarben von einer Bauträgerin mit Kauf- und Bauträgervertrag eine Eigentumswohnung. Der Übergabetermin war wegen Wassereintritten in die Wohnung gefährdet. Deshalb beauftragten die Kläger den Beklagten als Privatsachverständigen mit der Beurteilung der Frage, ob eine Mängelbehebung und ordnungsgemäße Fertigstellung der Wohnung bis zur Übergabe möglich seien. Der Beklagte verneinte im Gutachten die rechtzeitige Fertigstellung. Die Kläger traten durch ihren Rechtsanwalt sofort und ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück. Die Wohnung wurde fristgerecht fertiggestellt. Im folgenden Prozess mit dem Bauträger unterlag die Klägerin. Der hier Beklagte war dem Prozess gegen den Bauträger als Nebenintervenient beigetreten und behauptete weiterhin, dass sein Gutachten richtig gewesen sei.

Die Kläger forderten nach Prozessverlust gegen den Bauträger vom Beklagten wegen des fehlerhaften Privatgutachtens Schadenersatz. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Beklagte vertritt in der außerordentlichen Revision insbesondere die Ansicht, dass das aus seiner Sicht beim Rechtsanwalt der Kläger vorliegende Verschulden (verfrühter Vertragsrücktritt) den Klägern zuzurechnen sei, weil dieser deren Erfüllungsgehilfe gewesen sei.

Der OGH hielt dagegen fest, dass es keine atypische Folge ist, wenn der Rechtsvertreter eines Gutachtensauftraggeber unrichtige rechtliche Schlüsse aus einem unrichtigen Privatgutachten ableitet. Ein Schaden ist schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, ihn herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt (RS0112489 [T1]). Dass Rechtsanwälten Fehler wie der hier allenfalls vorliegende unterlaufen, liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung.

Eine Zurechnung eines allfälligen Fehlverhalten des Rechtsanwalts analog zur Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB scheidet aus, da der Rechtsanwalt in keiner Weise in der Abwicklung der Vertragsbeziehung zwischen den Klägern und dem Beklagten tätig war.

Das Erstgericht hat somit richtig erkannt, dass der Beklagte als Gutachter für den auf das falsche Privatgutachten zurückzuführenden, entstandenen Schaden haftet.

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