Kosten bei unbehebbarem Mangel
Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch un-möglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. Zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde.