Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

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Verzug mit Abschlagszahlungen

Verzug mit Abschlagszahlungen

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Bohrarbeiten. Es wurden monatliche Abschlagzahlungen vereinbart. Die Beklagte stellte aufgrund des Verzuges der Klägerin mit der Bezahlung der Abschlagszahlung – entgegen der Weisungen der Klägerin – ihre Arbeiten ein. Der OGH befasst sich in der folgenden Entscheidung mit der Frage, ob die Beklagte im Lichte des § 1170 ABGB und des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 1052 ABGB dazu berechtigt war.

Bauschutt und Liegenschaftskauf

Bauschutt und Liegenschaftskauf

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Auslegung einer Klausel eines Liegenschaftskaufvertrags, die garantierte, dass das Kaufobjekt frei von jeglicher Kontamination ist und der Verkäufer sich verpflichte, dennoch vorhandene kontaminierte Materialien auf eigene Kosten zu entfernen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, nach dem Baurestemassen (Inertabfälle) und deren Entfernung nicht von dieser Klausel erfasst sind, war vom OGH nicht zu beanstanden.

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Haftung des Besitzers eines Bauwerks für Schäden, die durch herabfallende Bauwerksteile verursacht wurden. Insbesondere geht es um den Entlastungsbeweises. Der Besitzer eines Bauwerks kann sich nämlich von seiner Haftung für verursachte Schäden nur dann befreien, wenn er den Beweis erbringen kann, die zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Dem Bauwerksbesitzer gelang dies in der folgenden Entscheidung nicht.

Teil 2: Unterliegt ein Anspruch nach § 1168 ABGB der Umsatzsteuer?

Teil 2: Unterliegt ein Anspruch nach § 1168 ABGB der Umsatzsteuer?

Fraglich ist, ob der Anspruch eines Werkunternehmers nach Abbestellung des Werkes gemäß § 1168 ABGB umsatzsteuerpflichtig ist. In den Umsatzsteuer-Richtlinie des BMF und im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass dieser Entgeltanspruch mangels Gegenleistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Ob dies auch der europäischen Rechtsprechung entspricht, will der OGH durch ein Vorabentscheidungsverfahren klären.

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Reichweite und Auslegung eines Gewährleistungsauschlusses

Ein Verkäufer kann (im B2B- oder C2C-Bereich) die Gewährleistung vertraglich grundsätzlich ausschließen. Allerdings sind Mängel in Zusammenhang mit ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften nicht umfasst. Der Umfang eines generellen Gewährleistungsausschlusses ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Vertragsauslegung, nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs.

Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein

Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein

Der bloße Vertragspassus, die Errichtung habe „dem Stand der Technik und unter Einhaltung der ÖNORMEN“ zu erfolgen, ist nicht ausreichend, um jegliche Verpflichtung der ÖNORMEN als vertraglich geschuldet anzusehen. Weiters liegt kein Mangel vor, wenn anstelle von Wohnungseigentum Zubehör-Wohnungseigentum eingetragen wird und dieser Bauwerksteil für die Eintragung von Wohnungseigentum ungeeignet ist.

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

(Un-) verbindliche Garantieklausel und das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers

Garantievereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom angenommenen Angebot umfasst sind. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn nur vertragliche Nebenpunkte vom Konsens nicht umfasst sind und dies das Zustandekommen des Vertrags nicht beeinflusst hätte. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den Interessen des Gewährleistungsberechtigten an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist.

Besorgungsgehilfenhaftung

Besorgungsgehilfenhaftung

In der gegenständlichen Entscheidung setzt sich der OGH mit der Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB auseinander. Im vorliegenden Fall montierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Untertischspeicher unsachgemäß, dadurch entstand der Klägerin ein Schaden. Die Person wurde aber nicht im Auftrag der Beklagten, sondern im Auftrag der Mieterin der Geschäftsräume, in der die Montage durchgeführt wurde, tätig. Daher war die Beklagte nicht für die Handlungen des Mitarbeiters verantwortlich.