Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Dem Rücktritt von einem Architektenvertrag muss keine Nachfrist vorangehen, wenn etwa der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder diese bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast, ob das Werk vom Schuldner überhaupt noch fertiggestellt werden kann oder ob sonstige Rücktrittsgründe vorliegen, trifft immer denjenigen, der ohne Setzung einer Nachfrist vom Werkvertrag zurücktritt.

Sachverhalt

Die klagende Partei beauftragte die beklagte Partei (Architekt) mit der Einreichplanung für den Umbau eines Einfamilienhauses, mit dem Ziel dieses offener und moderner zu gestalten. Der bei der Baubehörde eingereichte, von der klagenden Partei freigegebene Plan war jedoch mit derart gravierenden Mängeln behaftet, dass diese, ohne Abänderung des geplanten Gebäudes, was sich wiederum auf die Erscheinung und Nutzbarkeit auswirken würde, nicht behoben hätten werden können.

Die klagende Partei ersuchte um Zeit, um die weitere Fortführung des Vertragsverhältnisses zu überdenken und beendete dieses sodann aufgrund der Vertrauenserschütterung, verursacht durch die Planungsmängel und der nicht in ihrem Interesse liegenden Lösungsvorschläge.

Die klagende Partei verlangte EUR 13.600,00 der bereits geleisteten EUR 23.600,00 zurück.

Erste und zweite Instanz

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil der beklagten Partei keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, obwohl eine Verbesserung nicht aussichtlos gewesen wäre und der Werklohn für den erbrachten Leistungsumfang angemessen war.

Zur Frage, wer die Beweislast dafür treffe, ob das Werk fertiggestellt werden könne, fehlte es an Rechtsprechung.

OGH

Der OGH verweist auf § 1168 Abs 1 ABGB, wonach der Werkunternehmer den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt behält, wenn die Ausführung des Werks aufgrund von Umständen unterbleibt, die dem Werkbesteller zuzurechnen sind. Ein solcher Fall liegt bei Abbestellung des Werks vor, sofern diese nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen ist.

Der klagenden Partei hätte vom Werkvertrag unter Nachfristsetzung nach § 918 ABGB zurücktreten können. Eine Nachfristsetzung kann nur dann entfallen, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung trifft den Werkbesteller.

Ein mangelhafter Einreichplan rechtfertigt keine sofortige Auflösung des Architektenvertrages, weil die Mängel verbesserungsfähig waren, sich daraus keine Unfähigkeit der beklagten Partei ergibt oder die Erstellung des von der klagenden Partei bestellten Werkes nicht endgültig gescheitert ist.

zurück