Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen allein bewirkt noch keine Haftung des Auftraggebers

Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen allein bewirkt noch keine Haftung des Auftraggebers

Nach Rechtsprechung führt die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers. Vielmehr ist entscheidend, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten.

Die Klägerin beauftragte hinsichtlich der Errichtung eines dreistöckigen Wohn- und Geschäftsgebäudes samt Tiefgarage die Beklagte mit der Erstellung der Statik. Mit der Ausführungsplanung, der Erstellung der Bewehrungspläne und der örtlichen Bauaufsicht und Bauführerschaft beauftragte die Klägerin die Nebenintervenientin. Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin bestand kein Vertragsverhältnis.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit unterlief der Beklagten in der statischen Modellierung ein Fehler. Die Schadenshöhe steht außer Streit und die Beklagte anerkannte ihr Verschulden. Der Schaden wurde von der Beklagten jedoch nur zur Hälfte bezahlt mit dem Einwand, dass die Fehler der Nebenintervenientin bei der Planung der Klägerin zuzurechnen seien. Die Klägerin begehrt in der Folge von der Beklagten gerichtlich den restlichen Betrag der Schadenssumme.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und begründete dies damit, dass sich weder aus der Auftragserteilung noch der allgemeinen Verkehrsübung eine Pflichtenübernahme der Klägerin als Bestellerin zur weiteren Ausführungsplanung ergebe. Es gebe auch keine Hinweise, dass die Klägerin nachträglich die weitere Ausführung der statischen Planung übernommen hätte. Damit scheide eine Zurechnung der Fehler der Nebenintervenientin zur Klägerin aus. Somit haften die Beklagte und die Nebenintervenientin der Klägerin für den gesamten Schaden gemäß § 1302 ABGB solidarisch.

Der OGH entschied, dass die Revision der Beklagten mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung führt nämlich die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers (4 Ob 137/11t). Vielmehr ist entscheidend, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten (5 Ob 60/17k; 8 Ob 57/17s).

Die Beklagte bringt nicht überzeugend vor, warum nach der zitierten Judikatur eine eigene Verpflichtung der Klägerin besteht. Wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 137/11t aus einer konkreten entsprechenden Parteienvereinbarung folgerte, dass die Werkunternehmerin die übergebenen Pläne zu prüfen habe, ist daraus nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass diese Verpflichtung bei Fehlen einer derartigen konkreten Vereinbarung jedenfalls den Werkbesteller trifft.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung 1 Ob 769/83 gehört zu jener älteren Rechtsprechung, von der sich der Oberste Gerichtshof in der jüngeren, in 4 Ob 137/11t zitierten Judikatur abgegrenzt hat.

Es ist somit der Auffassung des Berufungsgerichts, welche der jüngeren Rechtsprechung entspricht, zu folgen, wonach sich die Klägerin das Verschulden der Nebenintervenientin nicht zuzurechnen lassen hat.

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