Geltung des Dienstgeberhaftungsprivileg für den Baustellenkoordinator

Geltung des Dienstgeberhaftungsprivileg für den Baustellenkoordinator

Eine Haftungsgrundlage nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz wird als gesonderte Haftungsvorschrift durch die Regel des § 333 ASVG verdrängt.

Der Kläger war bei der Beklagten als Maler und Anstreicher beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall fiel er von einer Leiter und zog sich schwere Verletzungen zu. Auf der Baustelle waren keine Sicherheitsausrüstung und keine geeigneten Befestigungsmöglichkeiten vorhanden. Der Kläger wurde auch nicht in den sicherheitsrelevanten Vorschriften und die Verwendung eines Sicherheitsgurts unterwiesen. Vor dem Unfall hat er bereits zwei bis drei Wochen ungesichert auf der Baustelle gearbeitet.

 

Der Kläger begehrte Schadenersatz von der Beklagten.

 

Der OGH führte aus, dass aufgrund der Sonderregel des § 333 ASVG alle anderen Haftungsgründe für die Haftung des Arbeitgebers (aus eigenem Verschulden), insbesondere jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften, wie auch jede Haftung für fremdes Verschulden ausgeschlossen sind.

 

Den Bauherrn, der einen Baustellenkoordinator bestellt hat, trifft keine Gehilfenhaftung, weil der Baukoordinator eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt (RS0015253; 8 ObA 6/08b).

Eine allfällige schadenskausale Verletzung von Koordinationspflichten durch den Arbeitgeber als Baustellenkoordinator stellt eine Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgeber dar.

 

Auch eine Haftungsgrundlage nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz wird somit als gesonderte Haftungsvorschrift durch die Regel des § 333 ASVG verdrängt.

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