Enteignungsentschädigung: Rechtsstreit um Wertermittlung für Wiener Nordrand Schnellstraße
Das Urteil bezieht sich auf einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Zusammenhang mit einer Enteignung von Grundstücken für den Bau einer Schnellstraße. In dem Rekurs wird die Festsetzung der Enteignungsentschädigung und die Bewertung der betroffenen Liegenschaften thematisiert. Trotz unterschiedlicher Ansichten zur Wertermittlung der enteigneten Grundstücke bestätigt das Gericht die Geltung des Enteignungszeitpunkts für die Wertermittlung und betont den Verkehrswert als maßgeblichen Faktor. Das Gericht wies den Revisionsrekurs aufgrund fehlender bedeutender Rechtsfragen zurück, die im Zusammenhang mit der Enteignung und der Festlegung der Entschädigung auftraten.
Das vorliegende Urteil behandelt eine rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Entschädigung bei einer Enteignung, die im Zusammenhang mit der Errichtung der S2-Wiener Nordrand Schnellstraße-Umfahrung in Wien steht. Dabei wurden Teilstücke zweier Grundstücke zugunsten der Antragsgegnerin enteignet. Der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 18. Juni 2007 verfügte die Enteignung und setzte die Entschädigungssumme auf 32.856 EUR fest.
Die enteigneten Grundstücke waren unverbaute Flächen, die zum Zeitpunkt der Enteignung landwirtschaftlich genutzt wurden und in einem bisher nicht erschlossenen, ebenen Gebiet lagen. Die Flächenwidmung zum Enteignungsstichtag umfasste Grünland, Landwirtschaft und seit dem 31. August 2006 eine Bausperre. Es gab keine konkreten Entwicklungspläne außerhalb der Grünlandnutzung, und mittelfristig wurde eine bauliche Nutzbarkeit als Gewerbebaugebiet in etwa 20 Jahren angenommen.
Das Erstgericht legte die Enteignungsentschädigung auf 46.652 EUR fest und verurteilte die Antragsgegnerin, weitere 13.796 EUR zu zahlen. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller ab, indem es den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids als maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertermittlung der enteigneten Grundstücke festlegte.
Die Antragsteller argumentierten, dass gemäß § 18 BStG keine Stichtagsbewertung vorgenommen werden solle, sondern alle relevanten Fakten vor Verhandlungsschluss berücksichtigt werden müssten, um eine Schadensbewertung statt einer Liegenschaftsbewertung zu ermöglichen.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass gemäß der geltenden Rechtsprechung der Zeitpunkt der Enteignung für die Festsetzung der Entschädigung maßgeblich ist und der Verkehrswert der entzogenen Liegenschaft den Hauptfaktor für die Bemessung darstellt. Es wurde festgestellt, dass auch eine nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse den Verkehrswert beeinflussen kann, sofern diese im Zeitpunkt der Enteignung absehbar war.
Die Revisionsrekurswerber behaupteten auch eine Gleichheitswidrigkeit der Entscheidung im Vergleich zu einem anderen Fall (2 Ob 282/05t), in dem ein „allgemeiner Planungsgewinn“ berücksichtigt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass die Umstände dieses Falles nicht mit dem aktuellen vergleichbar seien, da das frühere Enteignungsprojekt mit einer Änderung des Flächenwidmungsplans verbunden war, die über das betroffene Grundstück hinausreichte.
Letztlich wies das Gericht den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde. Es wurde erneut betont, dass für die Wertermittlung der enteigneten Grundstücke der Zeitpunkt der Enteignung und der Verkehrswert als maßgebliche Faktoren gelten und die geltende Rechtsprechung in diesem Zusammenhang herangezogen wird.