Das Unterlassen einer Warnung führt nicht automatisch zu einer Haftung
Eine Fehlleistung sowie Verletzung der Warn- und Hinweispflicht ist nicht per se ausreichend für eine Haftung. Das Verhalten muss auch kausal für den Schadenseintritt sein. Die Beweislast, dass der Bauherr trotz Fehlleistung und Warnung trotzdem bau-ordnungswidrig gebaut hätte, trägt der Schädiger.
Der Kläger errichtete auf einer Liegenschaft ein Haus. Der Beklagte wurde mit der Erstellung des Absteckplans samt Absteckung beauftragt. Auf das Hineinragen in die südliche Bauflucht wies der Beklagte den Kläger hin. Darauf, dass das Bauvorhaben auch im Norden einen um 19 cm zu geringen Abstand von der Grundstücksgrenze aufwies, dagegen nicht.
Der Kläger ließ das Bauvorhaben aber ohnehin nicht nach den vom Beklagten vorgenommenen Absteckungen ausführen, sondern errichtete es darüber hinausgehend. Selbst wenn der Kläger auf den Umstand, dass das Bauvorhaben im Norden einen um 19 cm zu geringen Abstand von der Grundstücksgrenze aufwies, hingewiesen worden wäre, so hätte er das Bauvorhaben so wie nunmehr bestehend ausgeführt. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Kausalität des Fehlverhaltens des Beklagten für den geltend gemachten Schaden ab.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers. Der Kläger machte geltend, der Beklagte habe entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Warnpflichtverletzung gemäß § 1168a ABGB, sondern eine eigenständige Fehlleistung zu verantworten. Er habe die Absteckung an der nördlichen Grundstücksgrenze unrichtig vorgenommen, nämlich ohne ausreichenden Mindestabstand.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positiven Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig (RS0022900 [T17]).
Dieser Beweis ist dem Beklagten gelungen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger selbst bei einem Hinweis des Beklagten das Bauvorhaben im Norden mit zu geringem Mindestabstand gebaut hätte. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen mangels Kausalität war daher nicht korrekturbedürftig.
Aber selbst, wenn man der Argumentation des Klägers folgen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil es hier keinen Unterschied macht, ob die Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten in der Warnpflichtverletzung oder in der fehlerhaften Absteckung gelegen war. Wesentlich ist, dass der Kläger das Bauvorhaben bewusst nicht nach den vom Beklagten vorgenommenen Absteckungen ausführen ließ, diese also ignorierte, und es auch bei einem Warnhinweis des Beklagten ausgeführt hätte.
Daraus lässt sich zwanglos ableiten, dass auch eine vom Beklagten vorgenommene richtige Absteckung am Schadenseintritt und Schadensausmaß nichts geändert hätte. Auch bei einem aktiven Tun besteht aber keine Haftung, wenn derselbe Nachteil auch bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten eingetreten wäre (vgl RS0111706 [insb T9]).
Diese Entscheidung ist insofern relevant, als sie aufzeigt, dass ein allfälliges Fehlverhalten auch tatsächlich kausal für den Mangel sein muss. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, in einem allfälligen Verfahren der Beweislast gerecht zu werden.