Das Fehlen eines CE-Kennzeichens muss kein Mangel sein
Der bloße Vertragspassus, die Errichtung habe „dem Stand der Technik und unter Einhaltung der ÖNORMEN“ zu erfolgen, ist nicht ausreichend, um jegliche Verpflichtung der ÖNORMEN als vertraglich geschuldet anzusehen. Weiters liegt kein Mangel vor, wenn anstelle von Wohnungseigentum Zubehör-Wohnungseigentum eingetragen wird und dieser Bauwerksteil für die Eintragung von Wohnungseigentum ungeeignet ist.
Auf einer Liegenschaft befanden sich 16 baugleiche Reihenhäuser. Gegenstand des Bauträgervertrages waren die mit Wohnungseigentum an einem Hausanteil, eines KFZ-Abstellplatzes und eines überdachten Stellplatzes verbundenen Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft. Tatsächlich wurden für die Klägerin nur Miteigentumsanteile für den Hausanteil und den KFZ-Abstellplatz einverleibt. Der überdachte Stellplatz wurde als Zubehör-Wohnungseigentum einverleibt.
Weiters wurde in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung festgehalten, dass die Käuferin über die Baupläne und Baubeschreibung Kenntnis hatte. Die darin beschriebenen Leistungen und Baumaterialien gelten als wesentlicher Vertragsinhalt. Demgegenüber verpflichtete sich die Verkäuferin, das Bauwerk nach den derzeit geltenden Regeln der Technik und allfälligen einschlägigen ÖNORMEN zu errichten. In Punkt 4.8 der ÖNORM B 5320 wird normiert, dass Fenster und Außentüren gemäß Bauprodukte-Verordnung, sofern keine Ausnahmebestimmung vorliegt, eine CE-Kennzeichnung aufweisen müssen. Die tatsächlich eingebauten Fenster, Terassentüren und Balkontüren verfügten aber über keine CE-Kennzeichnung.
Die Klägerin begehrte nachfolgend die Feststellung diverser Mängel, insbesondere die fehlende CE-Kennzeichnung. Weiters brachte sie vor, dass die fehlende Einverleibung des überdachten Abstellplatzes vertragswidrig sei, weshalb sie eine Preisminderung begehrte. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Vornahme diverser Verbesserungsarbeiten. Den begehrten Austausch der verbauten Fenster und Türen sowie die Preisminderung aufgrund der vertragswidrigen Einverleibung wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht gab der Beklagten teilweise Recht. Hinsichtlich des überdachten Stellplatzes führte es aus, dass es sich bloß um ein Zubehör-Wohnungseigentum handelte, dies sei aber kein relevanter Mangel und daher war die Preisminderung nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich dem bloßen Fehlen der CE-Kennzeichnung sei ebenfalls kein Mangel eingetreten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Berufungsurteil zu den oben genannten Punkten und führte aus, dass zunächst zu klären ist, ob die CE-Kennzeichnung überhaupt vertraglich geschuldet war, denn nur dann wäre das Fehlen überhaupt als Mangel anzusehen.
Der deutschen Rechtsprechung folgend ist eine CE-Kennzeichnung grundsätzlich keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts. Demnach stellte das bloße Fehlen auf den verbauten Produkten grundsätzlich keinen (Qualitäts-)Mangel dar. Der vertraglich festgelegte generelle Verweis auf ÖNORMEN bezog sich auch nur auf die ordnungsgemäße Errichtung. Mangels konkreter Nennung der Verpflichtung einer CE-Kennzeichnung wurde diese nicht Vertragsinhalt und dessen Fehlen wird daher auch nicht als Sachmangel angesehen.
Hinsichtlich des überdachten Stellplatzes hielt der OGH fest, dass dieser im Vorhinein aufgrund der Lage zur alleinigen Begründung von Wohnungseigentum ungeeignet war, weil die Fläche nicht ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges, sondern zugleich als ausschließlicher Zugang zum Wohnungseigentumsobjekt der Klägerin vorgesehen war. Daher wurde er als Zubehör-Wohnungseigentum eingetragen, was aber keine Preisminderung rechtfertige.
Dieses Urteil ist in zweierlei Hinsicht relevant. Der OGH stellte fest, dass eine fehlende CE-Kennzeichnung nicht automatisch einen Mangel darstellt, wenn nur generell auf die Einhaltung der ÖNORMEN ohne weitere Spezifizierung verwiesen wird und sich darin ein derartige Verpflichtung findet.
Weiters schließt der OGH eine selbstständige Wohnungseigentumsbegründung aus, wenn die Fläche nicht ausschließlich zum Abstellen eines KFZ, sondern auch als Zugang zum Wohnungseigentumsobjekt dient. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Allerdings weicht der OGH dahingehend davon ab, wenn er die Begründung eines Zubehör-Wohnungseigentums zulässt, obwohl eine bauliche Verbindung besteht und es sich daher mangels tauglicher Abgeschlossenheit um einen allgemeinen Teil handeln sollte. Darauf geht der OGH in seiner Begründung allerdings nicht weiter ein.