Besorgungsgehilfenhaftung

Besorgungsgehilfenhaftung

In der gegenständlichen Entscheidung setzt sich der OGH mit der Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB auseinander. Im vorliegenden Fall montierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Untertischspeicher unsachgemäß, dadurch entstand der Klägerin ein Schaden. Die Person wurde aber nicht im Auftrag der Beklagten, sondern im Auftrag der Mieterin der Geschäftsräume, in der die Montage durchgeführt wurde, tätig. Daher war die Beklagte nicht für die Handlungen des Mitarbeiters verantwortlich.

Besorgungsgehilfen sind nach dem Gesetzeswortlaut Personen, deren man sich „zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient“. Sie können zB dauernd beschäftigt sein, aber auch bloß einmaliger Einsatz genügt. Auftrag, Ermächtigung, aber auch eine bloß faktische Beziehung reicht. Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1315 Rz 1). Ansatz für die Haftung des Geschäftsherrn ist die Besorgung von dessen Angelegenheiten. Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB4 VI § 1315 Rz 7; Reischauer aaO Rz 7; Ondreasova, Die Gehilfenhaftung, 149).

Nach dem Sachverhalt war die Person, die einen Untertischspeicher unfachgemäß montiert und dadurch den streitgegenständlichen Schaden (der Klägerin) verursacht hat, dabei nicht im Auftrag der Beklagten und nicht zur Besorgung von deren Angelegenheiten tätig. Diese Montage erfolgte vielmehr im unmittelbaren Auftrag und auf Rechnung der Mieterin der Geschäftsräume, die dringend einen Ersatz benötigte, um ungestört weiterarbeiten zu können. Ein Werkauftrag an die Beklagte wurde nach dem Sachverhalt nicht erteilt, sie hatte auch kein sonstiges eigenes Interesse daran, dass ihr Mitarbeiter für die Mieterin als Speichermonteur tätig wurde.

Entscheidend ist für die Zurechnung, wessen Angelegenheiten der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit tatsächlich besorgt hat.

Es wird betont, dass für die Beurteilung der deliktischen Haftung maßgeblich ist wessen Angelegenheit der Mitarbeiter besorgt. Die Beurteilung der deliktischen Haftung hängt aber nicht davon ab, ob der Geschäftsführer (vertretungsbefugt für Mieterin als auch Beklagte) generell ermächtigt ist, Anweisungen an den Mitarbeiter der Beklagten im Namen der Mieterin zu geben. Wichtig ist lediglich, dass der Mitarbeiter die Anweisungen befolgte und dabei ausschließlich in den Angelegenheiten der Mieterin tätig war, aber nicht festgestellt werden konnte, dass er in Angelegenheiten der Beklagten (etwas einem Werkvertrag) eingesetzt wurde.

zurück