Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor
Im Fall einer längerfristigen Verhinderung eines Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Eine bloße Auszahlungsverweigerung des Treuhänders begründet jedoch keinen Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG.
Die Antragstellerin errichtete als Bauträger zwei Doppelhäuser mit vier Wohneinheiten. Der Antragsgegner wurde für dieses Projekt zum Treuhänder nach § 12 BTVG bestellt. Nachdem die Käufer der Wohneinheiten Baumängel behaupteten und daher Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend machten, verweigerte der Antragsgegner die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten. Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines anderen Treuhänders. Dieses Begehren wurde durch die Vorinstanzen abgewiesen.
Grund dafür ist, dass das Gericht im Falle einer längeren Verhinderung des Treuhänders nach § 12 Abs. 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder aber eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, wenn weder im Bauträgervertrag für diesen konkreten Fall Vorsorge getroffen wurde, noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen.
Eine solche längerfristige Verhinderung würde – wie durch die Vorinstanzen richtig hingewiesen – nur dann vorliegen, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglückfalls oder eines Entzugs der Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für eine längere Zeit verhindert ist. Dass der Treuhänder die Auszahlung der verbleibenden Kaufpreisraten verweigert ist daher schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann daher auch keine Umbestellung eines Treuhänders nach § 12 Abs. 6 BTVG rechtfertigen.
Wenn das Gesetz so wie in dem Fall eine klare und eindeutige Regelung trifft, eine ausdrückliche und konkrete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Fallgestaltung jedoch fehlt, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (RS0042656). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde daher zurückgewiesen.