Keine Haftung nach dem BauKG bei Absturz von selbst erbautem Gerüst
Ein Baustellenkoordinator haftet nur bei Verwirklichung eines Risikos, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt. Ein Werkbesteller muss weder über leicht zu erkennende Gefahren noch ein Fachunternehmen über die in dessen Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren informieren.
Die Erstbeklagte beauftragte die Arbeitgeberin des Klägers mit der Errichtung eines Schutzdaches an der Außenhülle einer Fabrik. Aufgrund von Umbauarbeiten am Gelände der Fabrik beauftragte die Erstbeklagte die Zweitbeklagte mit der Koordinierung nach dem BauKG.
Um das Schutzdach montieren zu können errichtete der Kläger ein Behelfsgerüst. Das Gerüst entsprach nicht den Sicherheitsvorschriften und war nicht absturzsicher. Nach fertiger Montage holte der Kläger noch oben am Gerüst vergessene Sachen ohne Sicherheitsgurt. Dabei stürzte er ab und verletzte sich schwer.
Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage der Vorinstanzen mit Zurückweisungsbeschluss. Der Baustellenkoordinator haftet nur bei Schäden, die auf Koordinierungsfehler zurückzuführen sind, die bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen (2 Ob 35/19i; 8 ObA 54/14w). Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeszweck (RS0119449).
Im vorliegenden Fall hat sich eben kein solches Risiko verwirklicht, da der Absturz nicht durch Arbeitnehmer anderer Unternehmen beeinflusst war.
Den Werkbesteller trifft grundsätzlich die Pflicht, auf Gefahren hinzuweisen, außer die Gefahren sind leicht erkennbar oder es handelt sich um für ein Fachunternehmen über die in dessen Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren (RS0021799; RS0021808).
Die Absturzgefahr ist ein offenkundiges Gefahrenmoment, auf das die Erstbeklagte die fachkundige Erstnebenintervenientin nicht hinzuweisen brauchte. Somit entfaltet der Vertrag zwischen der Nebenintervenientin und der Erstbeklagten mangels Informations- bzw Schutzpflichtverletzung keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers.
Die Gefahr, die sich beim Sturz des Klägers verwirklicht hat, bestand in der Verwendung einer vom Kläger hergestellten, unzureichenden Aufstiegshilfe, die nicht der Sphäre der Erstbeklagten angehört.