Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden
Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundla-ge für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Ob ein Auftragnehmer einen ausreichenden Vorbehalt nach Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 („Schlussrechnungsvorbehalt“) erhoben hat, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.