Abrechnung und Zahlung

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Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Dem Rücktritt von einem Architektenvertrag muss keine Nachfrist vorangehen, wenn etwa der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder diese bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast, ob das Werk vom Schuldner überhaupt noch fertiggestellt werden kann oder ob sonstige Rücktrittsgründe vorliegen, trifft immer denjenigen, der ohne Setzung einer Nachfrist vom Werkvertrag zurücktritt.

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundla-ge für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Ob ein Auftragnehmer einen ausreichenden Vorbehalt nach Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 („Schlussrechnungsvorbehalt“) erhoben hat, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Nachträgliche Angemessenheitsprüfungen bei Regiearbeiten

Nachträgliche Angemessenheitsprüfungen bei Regiearbeiten

Bei Vereinbarung eines Regiepreises ist jeder Produktionsfaktor im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert zu berechnen. Das Risiko eines beträchtlichen Aufwands liegt beim Besteller. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst. Eine Regievereinbarung steht einer nachträglichen Argumentationsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht entgegen.