Abrechnung und Zahlung

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Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Ein Erwerber von Wohnungseigentum kann auch Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses gegenüber einem Bauträger geltend machen. Überdies steht ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB auch hinsichtlich früheren Baufortschrittsraten zu. Es kann also nicht nur die letzte Rate einbehalten werden. Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechtes zur Schikane wird.

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Kommt es zu einer beträchtlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages, muss der Werkunternehmer den Besteller grundsätzlich unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (Anzeige), um Mehrkosten fordern zu können. Wenn der Grund der Mehrarbeiten jedoch in der Sphäre des Bestellers liegt, muss keine Anzeige über die Mehrkosten ergehen, um diese fordern zu können.

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Bei Auszahlungsverweigerung des Treuhänders liegt kein Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG vor

Im Fall einer längerfristigen Verhinderung eines Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Eine bloße Auszahlungsverweigerung des Treuhänders begründet jedoch keinen Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG.

Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§ 27a KschG)?

Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§ 27a KschG)?

Wenn es zur Stornierung eines Bauwerkes kommt, dann hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich infolgedessen erspart hat. Das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohns geltend gemacht wird. Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und was daher noch vom Werklohn abzuziehen sei.

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Verlangt ein Werkunternehmer von einem Verbraucher gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt trotz Nichterfüllung des Werkes, dann muss er den Besteller gemäß § 27a KSchG darüber informieren, warum keine höheren Abzüge in Bezug auf Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb möglich waren. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches.

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Dem Rücktritt von einem Architektenvertrag muss keine Nachfrist vorangehen, wenn etwa der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder diese bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast, ob das Werk vom Schuldner überhaupt noch fertiggestellt werden kann oder ob sonstige Rücktrittsgründe vorliegen, trifft immer denjenigen, der ohne Setzung einer Nachfrist vom Werkvertrag zurücktritt.