Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§ 27a KschG)?
Wenn es zur Stornierung eines Bauwerkes kommt, dann hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich infolgedessen erspart hat. Das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohns geltend gemacht wird. Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und was daher noch vom Werklohn abzuziehen sei.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin von der Beklagten mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Diese änderte jedoch Ihre Meinung und der Hausbau wurde während der Bauarbeiten abgebrochen. Statt des geplanten Hauses wurden von der Klägerin als Ersatzprojekt für andere Auftraggeber 11 Kleinbaustellen abgewickelt. Die Klägerin forderte für den bereits entstandenen Aufwand Ersatz in Form von 6,8 % des Werklohns. Der Klage (=Werklohn minus Ersparnis) iHv 21.065,50 EUR hielt der Beklagte entgegen, dass die Klägerin keine Aufklärung darüber habe, was sie sich durch das Unterbleiben der Arbeit erspart habe und sich diesen Betrag anrechnen lassen müsse.
Gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB muss sich der Unternehmer anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart hat. Diese Anrechnung muss der Unternehmer allerdings nicht von sich aus vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was der Unternehmer sich anrechnen lassen muss. (RS0112187; RS0021768; RS0021841)
Wurde der Vertrag allerdings, wie auch in dieser, Entscheidung zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten abgeschlossen, kommt § 27a KSchG zur Anwendung. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher und unterbleibt die Werksausführung beim Vertrag, hat der Werkunternehmer dem Verbraucher die Gründe für eine fehlende Ersparnis oder fehlenden anderweitigen Erwerb mitzuteilen.
Die bislang ungeklärte Frage war, bis wann dies der Werkunternehmer tun muss? Der OGH hat nun – unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 27 KSchG – klargestellt, dass der Kläger bis zum Ende der mündlichen Streitverhandlung darlegen muss, aus welchen Gründen er an dem vereinbarten Entgelt festhalten möchte; allerdings nur dann, wenn es dazu einen konkreten Einwand gibt. In folgendem Fall gelang es dem Kläger im Rahmen des Prozesses zu beweisen, dass er anstatt des abbestellen Bauprojektes insgesamt 11 Kleinbaustellen abgewickelt hat und was er damit verdienen konnte. Er legte offen, dass er keine weiteren Aufträge erhielt oder ablehnte, also keine weiteren Ersatzprojekte bestanden.
Der OGH gab der Klage in vollem Umfang statt und begründete seine Entscheidung damit, dass der Unternehmer alle seine Ausführungen im Prozess ordnungsgemäß beweisen konnte und er die Arbeiten nicht ohne Ausfall des ursprünglichen Bauvorhabens abwickeln konnte. Der vom Kläger bei Bemessung der Klagshöhe vorgenommene Abzug für seine Ersparnis (=Erlös aus den 11 Kleinbaustellen) war somit korrekt.