Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Nach § 6 Abs 7 der Tiroler Bauordnung kann eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenzen nur dann erfolgen, wenn die betroffenen Nachbarn zustimmen. Diese Zustimmung muss unstrittig sein (liquid). Fehlt eine solche Zustimmung, ist ein gestelltes Bauansuchen abzuweisen. Wird die fehlende Zustimmung missachtet, so kann der Nachbar diesen Mangel im Bewilligungsverfahren geltend machen, was zur Aufhebung der Baubewilligung führt.

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen abzuwenden – selbst wenn keine baurechtliche Verpflichtung dazu besteht (Verkehrssicherungspflicht). Dies gilt auch für Bereiche, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (zB Baustellen). Wird gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen, so ist ein Mitverschulden des Verunfallten anzunehmen, wenn die Gefahr erkennbar war.

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Bauordnungen der Bundesländer enthalten sogenannte Schutzgesetze (zB Bestimmungen über Baubewilligungen), aus denen Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dagegen verstoßen wird. Da diese Normen in der Regel jedoch ausschließlich die Allgemeinheit vor Gefahren schützen sollen, die aus nicht sachgerechter Bauführung resultieren, kann kein Ersatz eines bloßen Vermögensschadens gefordert werden.

(Keine) Entschädigung nach Umwidmung eines bebauten Grundstückes

(Keine) Entschädigung nach Umwidmung eines bebauten Grundstückes

Kommt es durch die Umwidmung eines Grundstückes zu einer Nutzungsbeschränkung, sehen einige Landesgesetze (in concreto das NÖ ROG 2014) eine Entschädigung vor. Diese hat aber nicht in allen Fällen zu ergehen. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Entschädigung nur bei Erbringung eines Sonderopfers oder aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Essenziell ist es, auf die in den Landesgesetzen normierten Fristen zu achten.

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Ein Erwerber von Wohnungseigentum kann auch Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses gegenüber einem Bauträger geltend machen. Überdies steht ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB auch hinsichtlich früheren Baufortschrittsraten zu. Es kann also nicht nur die letzte Rate einbehalten werden. Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechtes zur Schikane wird.

CE-Kennzeichnung: Keine Qualitätsaussage

CE-Kennzeichnung: Keine Qualitätsaussage

Eine CE-Kennzeichnung trifft keine Aussage über die Qualität des Produktes. Das Verwenden von Produkten ohne CE-Kennzeichnung stellt daher nur dann einen Mangel dar, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Werden Angaben zum Verwendungszweck des bestellten Produktes getroffen, so gilt in der Regel der Stand der Technik (der zumeist der ÖNORM entspricht) für den konkreten Verwendungszweck als schlüssig vereinbart.

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Kommt es zu einer beträchtlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages, muss der Werkunternehmer den Besteller grundsätzlich unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (Anzeige), um Mehrkosten fordern zu können. Wenn der Grund der Mehrarbeiten jedoch in der Sphäre des Bestellers liegt, muss keine Anzeige über die Mehrkosten ergehen, um diese fordern zu können.