Haftung des Strohmann-Geschäftsführers
Auch Strohmann-Geschäftsführer unterliegen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen.
Der Sachverhalt kann aus der OGH-Entscheidung nur erahnt werden. Der für eine GmbH bestellte Geschäftsführer fungierte lediglich als Strohmann-Geschäftsführer. Zwischen dem Strohmann-Geschäftsführer und dem faktischen Geschäftsführer wurde eine Vereinbarung geschlossen, dass der Strohmann-Geschäftsführer von der Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Der Masseverwalter der im Konkurs befindlichen Gesellschaft machte gegen den Strohmann-Geschäftsführer Haftungsansprüche geltend.
Der OGH führte dazu aus, dass § 25 GmbHG zwingend ohne Rücksicht auf interne Gestaltung des Rechtsverhältnisses zur Anwendung gelangt. Eine Vereinbarung, durch die Geschäftsführer von jeder Mitwirkung ausgeschlossen werden, ist unwirksam. Auch Strohmann-Geschäftsführer unterliegen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Eine interne Aufgabenverteilung zwischen Strohmann-Geschäftsführer und faktischem Geschäftsführer kann den Strohmann-Geschäftsführer nicht von seiner Schuld befreien.