Einstweilige Verfügung zur Ausübung von Gesellschafterrechten

Einstweilige Verfügung zur Ausübung von Gesellschafterrechten

Das Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten ist ein zulässiges Sicherungsmittel für die Rückgabe von Geschäftsanteilen.

Der Kläger war bei Gründung einer GmbH mit 85% beteiligt, die Beklagte mit 15%. Der Kläger trat daraufhin zweimal Teile seines Geschäftsanteils an die Beklagte ab, sodass er dann nur noch 49% und sie 51% an der Gesellschaft hielten. Der Kläger klagte daraufhin die Beklagte auf Aufhebung der Notariatsakte über die Abtretung. Er sei damals geschäftsunfähig gewesen.

Die Beklagte beschloss währenddessen als Mehrheitsgesellschafterin die Auflösung der Gesellschaft, welche auch im Firmenbuch eingetragen wurde. Es wurde ein Fremdliquidator bestellt. Der Kläger brachte daraufhin eine Anfechtungsklage nach § 41 GmbH-Gesetz ein. Weiters beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, die Veräußerung, Übertragung und Belastung des Geschäftsanteils sowie jede Handlung verboten werden soll, welche geeignet ist, den Wert des Geschäftsanteils zu vermindern. Weiters beantragte er mittels einstweiliger Verfügung der Beklagten aufzutragen, dem Fremdliquidator Weisung dahingehend zu erteilen, dass Verfügungshandlungen über Liegenschaften und Beteiligungen in der Gesellschaft zu unterlassen sind.

Die Erst- und Zweitinstanz erließen die einstweilige Verfügung und untersagten der Beklagten jede Ausübung der Gesellschafterrechte.

Der OGH bestätigte grundsätzlich die einstweilige Verfügung, verbot der Beklagten aber die Ausübung der Gesellschafterrechte nur soweit, als ihr Anteil die ursprünglich von ihr gehaltenen 15% übersteigt. Der OGH hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 524/92 das Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten als zulässiges Sicherungsmittel für die Rückgabe von Geschäftsanteilen beurteilt.

Bei dieser OGH-Entscheidung hat sich die Frage gestellt, ob ein solches Vorgehen überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich gewährt ein ungeteilter Geschäftsanteil ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht (6 Ob 202/10i). Weiters ist die Frage, ob dies das gelindeste Mittel war. Diese einstweilige Verfügung stellt einen schweren Eingriff in die Gesellschafterrechte dar, bevor überhaupt geklärt ist, ob die Klage auf Nichtigerklärung der Abtretung erfolgreich ist. Die einstweilige Verfügung nimmt quasi den Prozesserfolg vorweg. Diese Entscheidung kann irreversible Folgen haben, da nun der Kläger wieder Mehrheitsgesellschafter ist. Mit dieser Thematik hat sich der OGH danach in der Folgeentscheidung 6 Ob 67/16w befasst.

Dieser Gesellschafterstreit wurde wegen eines Antrages auf einstweilige Verfügung durch die Beklagte nochmals bis zum OGH gebracht, nämlich mit der Geschäftszahl 6 Ob 67/16w.

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