Muss ein Gesellschafter einen GV-Vorsitzenden auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinweisen? (Feststellungs- oder Anfechtungsklage?)

Muss ein Gesellschafter einen GV-Vorsitzenden auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinweisen? (Feststellungs- oder Anfechtungsklage?)

Keine vorauseilende Feststellung, dass in allen zukünftigen Generalversammlungen ein Stimmrecht bestehe, sondern stets nachträgliche Nichtigkeitsklagen, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Stimmverbotes geprüft werden soll. Gesellschafter trifft keine Pflicht, einen Vorsitzenden einer Generalversammlung auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinzuweisen, denn diese können das für sich selbst machen.

Sachverhalt

Wieder eine dm-Entscheidung. Die Minderheitsgesellschafterin hält 32% an der dm-GmbH, die Mehrheitsgesellschafterin 68%.

In zwei Generalversammlungen der beklagten dm-GmbH am 27. Februar und 8. November 2018 stand deren Budget auf der Tagesordnung. Gemäß dem dm-Gesellschaftsvertrag bedarf ein Beschluss über das Budget einer Dreiviertelmehrheit, also auch der Stimmen der Minderheitsgesellschafterin.

In beiden Generalversammlungen machte der Vorsitzende (Rechtsvertreter der Mehrheitsgesellschafterin) ein Stimmverbot der Minderheitsgesellschafterin geltend, traf aber nach der Abstimmung keine Feststellung, ob die Budgets angenommen oder abgelehnt wurden. Sowohl die Minderheitsgesellschafterin als auch die Mehrheitsgesellschafterin gaben Widersprüche zu Protokoll, somit legten sie keine übereinstimmenden Beschlussergebnisse zugrunde (1 Ob 61/97w, 6 Ob 53/06x, 6 Ob 105/19p).

Das Stimmverbot wurde mit kartell- sowie wettbewerbsrechtlichen Argumenten begründet, was die Minderheitsgesellschafterin mit Klage gegen dm-GmbH erfolgreich bestritt, denn der OGH verneinte in (6 Ob 105/19p) ein Stimmverbot.

Parallel dazu brachte die Minderheitsgesellschafterin auch eine Klage gegen die Mehrheitsgesellschafterin ein. Mit dieser Klage begehrte die Minderheitsgesellschafterin:

  • Erstens die Feststellung, dass sie in allen zukünftigen Generalversammlungen bei Beschlussfassungen über die Budgets keinem Stimmverbot unterliege.
  • Zweitens, dass die Mehrheitsgesellschafterin schuldig gesprochen werde (Leistungsbegehren), in solchen Generalversammlungen den Vorsitzenden darauf hinzuweisen, dass die Minderheitsgesellschafterin ein Stimmrecht habe und er daher alle abgegebenen Stimmen berücksichtigen müsse.

Diese Klage verband die Minderheitsgesellschafterin mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die aber der OGH im Provisorialverfahren nicht gewährte 6 Ob 149/19h.

Im Hauptverfahren mussten das OLG Wien zu 1 R 50/21k und der OGH zu 6 Ob 213/21y sich mit diesem Sachverhalt noch einmal auseinandersetzen und kamen zu folgenden, für die Minderheitsgesellschafterin nachteiligen Schlüssen:

Zum Feststellungsbegehren

Die Frage, ob einem Gesellschafter ein Stimmrecht zukomme, kann nicht im Vorhinein für alle zukünftigen Generalversammlungen abschließend geklärt werden, sondern ist für jede einzelne Beschlussfassung vom Vorsitzenden in einer jeden Generalversammlung und/oder von den Gerichten im Nachhinein gesondert zu prüfen, zumal sich die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss in Zukunft ändern könnten, also sein Grund wegfallen könnte. Das OLG Wien und den OGH hat somit gestört, dass die begehrte Feststellung sich nicht auf einen konkreten Beschluss in einer konkreten Generalversammlung bezog, sondern auf alle zukünftigen Budgetbeschlüsse.  

Zudem meinen das OLG Wien und der OGH, dass Stimmverbote mit Klagen gemäß § 41 GmbHG zu klären sind, bei der gemäß § 42 GmbHG die Gesellschaft beklagte Partei ist und das Urteil auch gegen alle Gesellschafter wirkt, denn eine Feststellung gegen bloß einen Gesellschafter (in konkreten Fall gegen die Mehrheitsgesellschafterin) würde den Vorsitzenden einer Generalversammlung nicht binden. Deswegen fehlt ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage gegen einen Gesellschafter, weil die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht ein für alle Mal geklärt werden können (RS0014654).

Zum Leistungsbegehren

Das Leistungsbegehren, die Mehrheitsgesellschafterin müsse den Vorsitzenden darauf hinweisen, dass die Minderheitsgesellschafterin ein zu berücksichtigendes Stimmrecht habe, ist zu allgemein gefasst und zu unbestimmt. [Im Provisorialverfahren begehrte die Minderheitsgesellschafterin noch, dass die Mehrheitsgesellschafterin darauf hinzuwirken habe, dass der Vorsitzende die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin berücksichtige. Auch das hielt der OGH für zu allgemein gefasst und zu unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise das Hinweisen/Hinwirken auf den Versammlungsleiter erfolgen solle (6 Ob 149/19h).]

Laut OLG Wien und OGH gibt es weder für ein Hinweisgebot noch für ein Hinwirkungsgebot eine Rechtsgrundlage. Vielmehr schließt die Verpflichtung des Vorsitzenden, unparteilich zu sein, jegliche Einflussnahme von welcher Seite auch immer aus. Ein Exekutionstitel darf aber nur geschaffen werden, wenn der Verpflichtete auch rechtlich in der Lage ist, die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen (RS0000524).

Ergänzend lässt der OGH wissen, dass ein solches Hinweisgebot beziehungsweise Hinwirkungsgebot gar nicht notwendig wäre, denn die Minderheitsgesellschafterin selbst könne in der Generalversammlung dem Vorsitzenden ihre Rechtsansicht über das ihr zustehende Stimmrecht mitteilen. Dem Vorsitzenden obliegt es dann, diese Rechtsansicht zu prüfen und sich entsprechend zu verhalten.

Schließlich führt der OGH auch in Bezug auf die Frage, ob ein Vorsitzender sich rechtmäßig verhalten hat, aus, dass dafür eine Feststellungsklage gegen einen Gesellschafter nicht geeignet ist, sondern die befristete Klage nach § 41 GmbHG zur Verfügung steht (1 Ob 539/76 und 5 Ob 523/91).

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