Fälligkeit und Verjährung in der Rechtsschutzversicherung

Fälligkeit und Verjährung in der Rechtsschutzversicherung

In der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf des – behauptetermaßen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen – (gebrauchten) PKW Skoda Octavia um 19.100 EUR vom 19. März 2018 gegen die Herstellerin. Bereits am 14. und 15. Mai 2020 ersuchte er die Beklagte um Rechtsschutzdeckung für das gegen die Herstellerin beabsichtigte Verfahren, wobei er gleichzeitig den Zulassungsschein des Fahrzeugs und den Kaufvertrag übermittelte. Die Beklagte lehnte ihre Deckungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2020 ab. Eine neuerliche Deckungsanfrage des Klägers vom 15. Juni 2023 wurde gleichfalls abgelehnt.

OGH-Entscheidung

Die Verjährungsfrist des § 12 VersVG beträgt drei Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im Versicherungsvertragsgesetz speziell geregelt. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können (7 Ob 176/17h mwN), seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343 [T2], RS0034248 [T8]).

Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will (vgl 7 Ob 164/19x, RS0054251).

Aus der im Mai 2020 gestellten Deckungsanfrage folgt, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung verbaut ist, er aus diesem Grund eine Klagsführung gegen die Herstellerin beabsichtigte und er daher mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnete. Die Klagseinbringung im November 2023 ist daher verspätet.

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