(Keine) Bucheinsicht durch Bevollmächtigte
Die Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte ist im Allgemeinen nur mit Einverständnis der anderen Gesellschafter zulässig, ohne deren Einverständnis dann, wenn der Gesellschafter zB wegen längerdauernder Erkrankung oder dauernder Abwesenheit nicht selbst Einsicht nehmen kann.
Der antragstellende Gesellschafter ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er begehrte mehrfach Bucheinsicht von der Gesellschaft, welche ihm auch persönlich gewährt worden wäre. Er kam jedoch nie persönlich, sondern schickte immer einen Bevollmächtigten.
Die Antragsgegnerin, die Gesellschaft, wendete im Verfahren auf Bucheinsicht ein, dass dem Antragsteller nur persönlich Bucheinsicht gewährt werden müsse, da er über die ausreichende Fachkenntnis verfügt. Außerdem liege Rechtsmissbrauch vor. Der Antragsteller wolle unbegründet und ungerechtfertigt nicht persönlich von seinem Bucheinsichtsrecht Gebrauch machen, obwohl er selbst als Rechtsanwalt und Steuerberater über die nötige Sachkenntnis verfügt, die Bucheinsicht persönlich wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin habe ihm mehrfach dazu die Möglichkeit gegeben.
Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht folgten der Ansicht der Antragsgegnerin.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers zurück. Die Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte ist im Allgemeinen nur mit Einverständnis der anderen Gesellschafter zulässig, ohne deren Einverständnis dann, wenn der Gesellschafter zB wegen längerdauernder Erkrankung oder dauernder Abwesenheit nicht selbst Einsicht nehmen kann. Überdies ist anerkannt, dass der Gesellschafter grundsätzlich befugt ist, bei der Ausübung seines Informationsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtete sachverständige Dritte (etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchsachverständige) beizuziehen, es sei denn, deren Mitwirkung wäre völlig überflüssig oder im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen (6 Ob 89/16f).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren weder Umstände behauptet, die einer Ausübung des Bucheinsichtsrechts durch ihn persönlich entgegenstünden noch die Beiziehung sachverständiger Dritter begehrt.
Ob der Antragsteller als Rechtsanwalt und Steuerberater berechtigt wäre, dritte Sachverständige beizuziehen oder sein erstmals im Revisionsrekurs namentlich genannter Angestellter als solcher angesehen werden könnte, musste im Hinblick auf das Neuerungsverbot vom OGH nicht beantwortet werden.
Singer Fössl Rechtsanwälte OG vertritt in diesem Verfahren die Antragsgegnerin.