Kredit und Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung

Kredit und Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung

Der Risikoausschluss für Bauvorhaben in der Rechtsschutzversicherung umfasst keine Kredite, deren Mittel in nachgelagerte Zwecke wie Einrichtung, Gartengestaltung und Fahrzeugkauf, statt direkt in das Bauvorhaben fließen.

Sachverhalt

Die beiden Kläger waren bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Für die Finanzierung ihres Einfamilienhauses sowie für nachgelagerte Anschaffungen und Gestaltungen nahmen die Kläger im Jahr 2007 zwei Fremdwährungskredite auf. Der zweite Kredit, der den Kern des Rechtsstreits bildet, diente nicht dem Bau selbst, sondern der Finanzierung von Einrichtung, Gartengestaltung und dem Kauf eines Fahrzeugs. Die Kläger begehren die Feststellung der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die Bank bezüglich des zweiten Kreditvertrages vom Oktober 2007. Die Beklagte lehnt die Deckung mit Verweis auf Art 7.1.8 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2003, die sogenannte Bauherrenklausel, ab.

Relevante Bestimmungen der ARB 2003

Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen […]

1.8. im Zusammenhang mit

  •  der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
  •  der Planung derartiger Maßnahmen;
  •  der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.

OGH-Entscheidung

Die Vorinstanzen hatten der Deckungsklage stattgegeben.

Der OGH erörterte, die Klausel zielt darauf ab, Rechtsschutzversicherungen vor der Übernahme besonders kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten, die häufig im Kontext von Bauvorhaben auftreten, zu schützen. Hierzu gehören nicht nur die direkten Bau- oder Baumängelprozesse, sondern auch solche Streitigkeiten, die aus Finanzierungsvereinbarungen zwischen Kreditnehmer und -geber resultieren und zumeist hohe Streitwerte umfassen. Dies beruht auf der Annahme, dass solche Fälle erhebliche finanzielle Risiken darstellen, jedoch nur einen relativ kleinen Teil der Gemeinschaft der Versicherten betreffen.

Für die Anwendung des Ausschlusses ist jedoch nicht jeder entfernte Zusammenhang mit der Finanzierung ausreichend. Vielmehr muss ein direkter, ursächlicher Zusammenhang zwischen der Finanzierung des Bauvorhabens und den rechtlichen Interessen, für die Versicherungsschutz beansprucht wird, bestehen. Entscheidend ist dabei, ob der Rechtsstreit als typische Folge der Finanzierung des Bauvorhabens angesehen werden kann (RS0126927; jüngst 7 Ob 31/23v mwN).

In der spezifischen Entscheidung zum zweiten Kreditvertrag der Kläger vom Oktober 2007 legte der Oberste Gerichtshof dar, dass der geforderte Kausalzusammenhang nicht besteht und der Risikoausschluss folglich nicht zur Anwendung kommt. Dies begründet sich darin, dass das Einfamilienhaus der Kläger bereits im September 2007 fertiggestellt und bezogen wurde und die Mittel aus dem strittigen Kredit nicht für den Bau, sondern für nachfolgende Ausgaben wie Einrichtungsgegenstände, Gartengestaltung und den Kauf eines Fahrzeugs verwendet wurden. Der OGH bestätigte somit, dass der Risikoausschluss eine präzise Betrachtung des Verwendungszwecks der Kreditmittel erfordert. Die Bauherrenklausel befreit den Versicherer nur dann von seiner Deckungspflicht, wenn der Rechtsstreit direkt aus der Finanzierung des Bauvorhabens entsteht und als typische Folge dieser Finanzierung angesehen werden kann.

Blogbeitrag von Leon Eggenfellner.

zurück