Leitungswasserversicherung – Was ist ein Rohr?

Leitungswasserversicherung – Was ist ein Rohr?

Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Dass es sich bei einem Rohr um ein geschlossenes System handelt, wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen.

Relevante Bestimmungen der LW-Versicherung

 „3. Leitungswasser ist Wasser in Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie z.B. Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs-, auch Fußbodenheizungs- und Schwimmbadversorgungsanlagen). Mitversichert ist das Vorhandensein einer wasserführenden Fußbodenheizung.

Versichert sind Schäden durch

         – Austreten von Leitungswasser, auch wenn es mit Frostschutzmittel versetzt ist, aus den vorgenannten Rohren und Einrichtungen;

         sowie

         – die Kosten für die Behebung von Bruch- bzw. Leckschäden an leitungswasserführenden Rohren bzw. Mischwasserkanälen einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache (z.B. durch  Rost oder Korrosion) innerhalb des versicherten Gebäudes, innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstückes.

         – Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen (z.B.Wasserhähne,Waschbecken, Klosetts, Badeeinrichtungen, Heizkörper, Heizkessel und Boiler), wenn deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens notwendig ist;

         – Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren […]“

Sachverhalt

Es ereignete sich auf der Liegenschaft des VN ein Wasserschaden, weil eine Verbindung mit Silikonkitt zwischen einem Kunststoffrohr und einer Steinzeug-Halbschale undicht geworden war. Diese Undichtheit wurde nicht durch ein Gebrechen am Kunststoffrohr herbeigeführt, sondern aufgrund der nicht dichten Verbindung zwischen Rohr und Steinzeug-Halbschale. Die Steinzeug-Halbschale wurde ursprünglich als Teil eines offenen Gerinnes in den betonierten Schacht eingesetzt und als funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung verwendet.

OGH-Entscheidung

Die Leitungswasserschaden-Versicherung war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Fachsenats. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst (vgl 7 Ob 135/22m mwN).

7 Ob 185/17d mwN; 7 Ob 184/22t). Hierzu gehören

  • Einrichtungen zum Zwecke des Wasserdurchlaufs (Hähne, Ventile, Filter),
  • Einrichtungen zum Gebrauch stehenden Wassers (Waschbecken, Badewannen, Schwimmbecken),
  • Einrichtungen zum Gebrauch stehenden oder durchlaufenden Wassers (Waschmaschinen, Toiletteninstallationen)
  • und Einrichtungen zur Bearbeitung von Wasser (Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz4 VGB 2016 – Wert 1914 GNP A.4 Rn 8).

Die Steinzeug-Halbschale dient dem Wasserdurchlauf und ist aufgrund ihrer Verbindung mit einem Rohrsystem eine angeschlossene Einrichtung im Sinn dieser Definition.

Eine Deckung der Schäden an der angeschlossenen Einrichtung selbst ist nach der Bedingungslage nur für den Fall eines Rohrgebrechens vorgesehen. Ein solches setzt voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt (Spielmann in Martin/Reusch/Schimikovski/Wandt, Sachversicherung4Steinzeug-Halbschale undicht. Davon war das Material des Rohres nicht betroffen, weshalb darin kein Rohrgebrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt.

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