Dauer der Auskunftsobliegenheit

Dauer der Auskunftsobliegenheit

Die Auskunftsobliegenheit (§ 34 Abs 1 VersVG) endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt.

Gegenständlich handelt es sich eigentlich um eine Rechtsschutzversicherungsentscheidung zum Dieselskandal (Abgasskandal). Zur selben Rechtsfrage hat der OGH aber bereits vor kurzem entschieden: 7 Ob 86/23g).

Interessant sind jedoch die Ausführungen des OGH zur Dauer der Auskunftsobliegenheit. Ist zwar auch nichts Neues, aber etwas, was man sich in Erinnerung rufen sollte:

7 Ob 190/22z mwN). Dies gilt freilich nicht, wenn der Versicherer nach der Ablehnung zu erkennen gibt, er lege gleichwohl noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und diese zumutbar erscheint (7 Ob 60/86; 7 Ob 319/01i; 7 Ob 153/20f). Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass der Versicherer klarmacht, inwieweit er noch ein Aufklärungsbedürfnis hat (7 Ob 190/22z mwN).

Im vorliegenden Fall lehnte die Beklagte die Versicherungsdeckung mit Schreiben vom 14. Mai 2021 definitiv ab, worauf der Kläger am 6. August 2021 die Deckungsklage einbrachte. Erst kurz vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. September 2022 auf, ihr Informationen und Unterlagen über einen allfälligen Weiterverkauf, über den Kilometerstand zu verschiedenen Zeitpunkten, ob er das Fahrzeug bei Kenntnis von dessen Auslieferung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft hätte und worin er in welcher Erwartung getäuscht worden sei, zu erteilen. Ganz abgesehen davon, dass die verlangten Informationen entweder nicht „erforderlich“ (vgl RS0080185) sind oder vom Kläger ohnehin im Rahmen dieses Verfahrens erteilt wurden, ist auch das Aufklärungsbedürfnis der Beklagten nicht erkennbar, hat sie es doch über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nach Ablehnung der Deckung und von einem Jahr nach Beginn dieses Verfahrens nicht für notwendig erachtet, die nunmehr verlangten Informationen zu fordern, obwohl sich die Sachlage seither nicht geändert hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege keine Verletzung des Art 8.1.1 ARB 2008 vor, ist daher nicht korrekturbedürftig.

Vgl auch vom selben Tag 7 Ob 119/23k und 7 Ob 131/23z und 7 Ob 116/23v

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