Abzug „neu für alt“

Abzug „neu für alt“

Es kann im Gewährleistungsrecht kein Abzug "neu für alt" geltend gemacht werden, wenn die Gewährleistungsfrist gegenüber der Drittfirma aufgrund der Ersatzleistung von Neuem beginnt und/oder die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden mit keinem (bezifferbaren) Vorteil behauptet und bewiesen wurde. Im Schadenersatzrecht ist dieser wegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.

Die Klägerin wurde vom der Bauherrin mit der Lieferung und Montage von 39 Fenster-Türen-Elemente für ein Bauvorhaben (in Folge BVH) beauftragt. Die Klägerin bezog diese von der Beklagten.

Nach Fertigstellung des BVH bildete sich Kondenswasser in den Elementen, weshalb die Klägerin auf den Einbau neu gefertigter Elemente verklagt und zu dieser Ersatzvornahme sowie zur Ersatzpflicht für künftige Schäden verurteilt wurde. Weil sich die Klägerin mit der Beklagten hinsichtlich des Austausches nicht einigen konnte, veranlasste die Klägerin die Ersatzvornahme und machte die Kosten für die neuen Fenster samt Aus- und Einbau sowie Abdichtungs- und Malerarbeiten gegen die Beklagte als Schadenersatzansprüche geltend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur zur Hälfte statt, weil sich die Klägerin unter dem Titel „neu für alt“ aufgrund der höherwertigen Ausführung einen Abzug von % 25 anrechnen lassen müsse. Das Berufungsgericht erkannte den Abzug „neu für alt“ als nicht gerechtfertigt, weil eine Bereicherung der Klägerin nicht gegeben sei.

OGH

Der OGH führt aus, dass bei auf mangelhafte Erfüllung gestützten Ersatzansprüchen ein Vorteilsausgleich nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen (RS0018699), im Schadenersatzrecht aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (RS0030206) hingegen vorzunehmen ist (5 Ob 292/05k; 5 Ob 280/98g), damit die Bereicherung eines Geschädigten ausgeschlossen ist.

Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw. Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen (2 Ob 285/01b). Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. Nur eine Werterhöhung des beschädigten Guts muss sich der Geschädigte anrechnen lassen. Bei Neuerrichtung eines zerstörten Baus etwa wurde ausgesprochen, dass von den Errichtungskosten die Wertsteigerung des Gebäudes abzuziehen sei (10 Ob 31/00g). Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw. vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist (4 Ob 525/90). Um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, sind ihm nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen. Dabei sind in erster Linie die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, in Beziehung zu setzen (5 Ob 280/98g). Der Abzug „neu für alt“ basiert auf einer objektiven wirtschaftlichen Berechnung.

Der Ansicht, die Klägerin sei bereichert, weil sie die ausgetauschten Fenster vier Jahre später bezogen und daher eine längere Gewährleistungsfrist ggü. dem Lieferanten habe und die Klägerin nicht mit dem Problem einer Fehlbestellung konfrontiert sei, weil sie nun ein den Anforderungen des Endkunden entsprechendes Produkt bestellt habe, wurde auch vom OGH widersprochen.

Es wurde von der Beklagten kein objektiver und (in Geld bezifferbarer) Vorteil der Klägerin behauptet und bewiesen, weil die Klägerin mit Vertragsabschluss verpflichtet war die brauchbaren Elemente zu liefern, was mit der Ersatzvornahme in weiterer Folge auch geschehen ist.

Die Kläger haben auch keinen ergänzenden Anspruch auf Preisminderung, weil die Kläger einen solchen damit begründen, dass Mängel aufgrund eines in der Sphäre des Beklagten gelegenen Planungsfehler, welcher unbehebbar ist, verursacht wurden. Es ist zwar richtig, dass bei bloß teilweiser Behebbarkeit eines Mangels Preisminderung zustehen kann, jedoch war die Planerstellung keine selbstständige Leistungspflicht und daher kein Vertragsbestandteil gemäß § 922 ABGB, weshalb damit im Zusammenhang stehende Mängel keine Gewährleistungsfolgen auslösen.

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