Sturmschadenversicherung: Einsickern von Poolwasser

Sturmschadenversicherung: Einsickern von Poolwasser

Das allmähliche Einsickern von ausgetretenem Pool-Wassers durch ein geschlossenes Kellerfenster verwirklicht den Risikoausschluss des Art 2.2.1. ABHE 2017. Um nicht unter diesen Ausschluss zu fallen, setzt dieser Ausschluss, das Eindringen von Niederschlag oder die Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen voraus.

Sachverhalt

Im August 2020 führte ein Sturm dazu, dass ein im Garten stehender aufblasbarer Pool einknickte und dadurch schwallartig eine große Menge Wasser aus dem Pool austrat. Dieses Wasser geriet in Folge in einen Kellerfenster-Lichtschacht des Hauses und drang in das dortige – geschlossene – Kellerfenster in die Kellerräumlichkeiten ein.

Der Kläger begehrt vom beklagten Eigenheim-Versicherer den durch den Sturm eingetretenen Schaden. Der Hergang sei ein versichertes Ereignis. Der Wasserdruck sei offenbar derart stark gewesen, dass die ordnungsgemäß geschlossenen Fenster im Keller soweit nachgegeben hätten, dass durch Ritzen Wasser eindringen habe können.

Relevante Bestimmungen der ABHE 2017

ARTIKEL 2 VERSICHERTE RISIKEN, ZUSÄTZLICHE DECKUNG UND VON DER VERSICHERUNG GEDECKTE SCHÄDEN

2. ELEMENTARGEFAHREN – STURM

2.1.  […] Die Versicherung umfasst den Schaden der direkten mechanischen Einwirkung des Sturmes, den durch eingestürzte oder getragene Sachen verursachten Schaden, sowie den durch das Eindringen von Niederschlag durch eine vom Sturm verursachte Öffnung entstandenen Schaden.

Falls in der Versicherungspolizze nicht anderweitig vereinbart, umfasst die Versicherung folgende Schäden nicht:

von dem Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind (z.B. durch ein offengelassenes oder angelehntes Fenster, wegen schlechter Konstruktion, schlechtem Material oder schlechter Ausführung von Fenstern und Türen).

OGH-Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung wirkt ein Sturm dann unmittelbar, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden (RS0109771; 7 Ob 152/97x; 7 Ob 110/11v = RS0127591; 7 Ob 86/15w; 7 Ob 190/17t; 7 Ob 116/22t).

Nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist nach dem ersten Fall in Art 2.2.1. ABHE 2017 Voraussetzung, dass der Schaden durch eine „direkte mechanische Einwirkung des Sturmes“ entsteht. Voraussetzung ist damit, dass eine unmittelbare mechanische Einwirkung des Sturmes – etwa durch eine Sturmböe – den Schaden verursacht hat. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen des starken Windes bzw die mechanische Einwirkung der Naturgewalt „Sturm“ zum Schaden führen. Gegenständlich ist der Schaden im Keller aber nicht durch eine rein mechanische Einwirkung des Sturmes verursacht worden, sondern durch das Einknicken des aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat. Damit ist dieser Versicherungsfall nicht erfüllt.

Art 2.2.1. ABHE 2017 schließt solche Schäden vom Versicherungsschutz aus, die durch „Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Um nicht unter diesen Risikoausschluss zu fallen bedarf es daher, (positiv formuliert) des Eindringens von Niederschlag oder Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen, nämlich „Öffnungen, die direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“.

Das allmähliche Einsickern von ausgetretenem Pool-Wasser durch ein geschlossenes Kellerfenster verwirklicht daher den Risikoausschluss des Art 2.2.1. ABHE 2017.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Julia Loisl.

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